21/04/2021
true stories #26 - Die Besitzstörung
Nach vielen Jahren fiel mir wieder eine Geschichte ein, welche sich im Zuge einer Prüfung an "meiner" Universität im Jahre 1995 zugetragen hat. Damals war ich gerade mit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung in bürgerlichem Recht beschäftigt.
Obwohl ich neben meiner damaligen Arbeit ausschließlich aus Büchern und/oder Skripten lernte wollte ich mir gerade in diesem Fach einige mündliche Prüfungen anhören, um einen groben Überblick darüber zu bekommen was mich nach der schriftlichen Prüfung dann so erwartet.
(Die sog. Kernfächer bürgerliches Recht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht werden "doppelt" geprüft. Zuerst war man schriftlich dran; hatte man diese Hürde geschafft folgte die mündliche Prüfung.)
Also saß ich dann irgendwann in den Zuschauerreihen und beobachtete so eine Prüfung.
Der Professor stellte dem Prüfling nachfolgende Aufgabe:
"Herr Kollege! Stellen Sie sich vor Sie kommen nach Hause und Ihre Frau liegt mit einem anderen Mann im Bett. Stellt das eine Besitzstörung dar?"
[Dazu ein kleiner rechtlicher Exkurs: wenn ein unberechtigter Dritter (sog. "Störer") den Besitz eines anderen Berechtigten (Eigentümer, Mieter, Entleiher etc.) am Besitzobjekt (Haus, Wohnung etc.) stört, dann nennt man das Besitzstörung. Dies kann zB. dann der Fall sein, wenn jemand vor der Einfahrt eines anderen mit dem Auto parkt und der Besitzer dieser Einfahrt nicht mehr raus und/oder rein kann. Oder - wie hier - wenn sich jemand unberechtigt im Haus aufhält, obwohl ihm dazu die Erlaubnis vom Eigentümer und/oder Mieter fehlt. Der Berechtigte kann dann mittels sog. Besitzstörungsklage vom Störer verlangen, dass er solche Dinge hinkünftig unterlässt.]
Der Prüfling war "vordergründig" gut vorbereitet und antwortet sofort: "Nein, natürlich nicht!"
Der Prüfer zog die neugierig die Augenbrauen hoch und frage: "Wieso nicht? Begründen Sie das bitte."
Darauf der Prüfling: "Naja, weil meine Frau ja nicht mein Besitz ist!"
[Die Lösung wäre im Ergebnis sogar richtig. Geht man davon aus, dass auch die Ehefrau Rechtsbesitzerin des Hauses und/oder der Wohnung - als Miteigentümerin, Mieterin und/oder zumindest Entleiherin - ist und dem Liebhaber höchstwahrscheinlich den heimlichen Zutritt gestattete, dann wird keine Besitzstörung vorliegen, weil der "Störer" ja die Einwilligung der - ebenfalls berechtigten - Liebsten hat. Richtig ist natürlich auch, dass die Ehefrau seit der Abschaffung der Leibeigenschaft am 01.01.1812 kein Eigentum des Ehemannes darstellen kann. Nur leider passte die Begründung nicht zur Frage.]