19/05/2022
👩👩👧👦Eltern haften für ihre Kinder – ist das wirklich so? 👩👩👧👦❔
Wir alle kennen diese (oft gelben) Schilder, die sich an Baustellen, Spielplätzen, usw. befinden. Doch ist das wirklich so? Haften die Eltern für ein Fehlverhalten ihrer Kinder? Wir klären auf: ⬇
🔹Das österreichische Schadenersatzrecht folgt dem Verschuldensprinzip. Grundsätzlich (mit einzelnen Ausnahmen) haftet daher niemand für einen Schaden, den er nicht selbst rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Dies gilt eben auch für die Haftung von Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursacht haben. 👩👩👧👦
🔹Eltern oder Aufsichtspersonen haften dem Geschädigten gegenüber nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht ❕ für das Kind, welches den Schaden verursach hat, verletzt haben. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Erziehungspflicht, die auch zum Ziel hat, Beschädigungen dritter Personen durch die Kinder hintanzuhalten.
🔹Die Aufsichtspflicht darf freilich nicht überspannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Frage, ob die oder der Aufsichtspflichtige ihrer/seiner Pflicht gehörig nachgekommen ist insbesondere auf Alter, Entwicklung und die Eigenart des Kindes an und darauf, ob ein schädigendes Verhalten voraussehbar war. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen hätten müssen.
✅Der OGH bejahte eine Aufsichtspflichtverletzung exemplarisch in folgenden Fällen:
🟢jemand, der 11-13-jährige unbeaufsichtigt mit einem Luftdruckgewehr schießen lässt
🟢jemand, der einem 9-jährigen erlaubt, unbeaufsichtigt auf einer Wohnstraße Rad zu fahren
🟢wenn einem vierjährigen Kind ein gefährliches Spielzeug ohne Aufsicht überlassen wird
❌Hingegen wurde die Aufsichtspflichtverletzung verneint:
🔴wenn ein noch sechsjähriges Kind allein ein kurzes Stück einer öffentlichen Verkehrsfläche zurücklegt
🔴wenn die Mutter einem minderbegabten Kind verbietet, ein Fahrrad zu benützen, die Einhaltung dieses Verbotes jedoch folglich nicht überwacht
🔴wenn ein Feuerzeug unversperrt aufbewahrt wird und das sieben Jahre alte Kind bislang kein besonderes Interesse für Feuerzeuge gezeigt hat
Es ist jedoch jeder Sachverhalt einer Einzelfallbeurteilung zu unterziehen und sind vor allem sämtliche Begleitumstände zu betrachten. Besonders im Straßenverkehr empfiehlt es sich aber, besonders Acht zu geben!
Bei Fragen dazu beraten wir Sie natürlich gerne: www.bfp.at