18/03/2020
Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Thema: Reiserecht
Aufgrund der Coronakrise können oder wollen viele Konsumenten ihren bereits gebuchten Urlaub oder Flug nicht antreten und überlegen zu stornieren. Es sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten, um beim Storno keinen Fehler zu machen und so Ansprüche bestmöglich zu sichern:
Entscheidend ist, wann und wohin die Reise gehen soll. Steht die Reise unmittelbar bevor, ist unseres Erachtens der/m Reisenden der Antritt der Reise in von Corona betroffene Gebiete nicht zumutbar. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Reise erst in ein paar Monaten stattfinden soll und dennoch storniert wird, obwohl noch gar nicht absehbar ist, ob bis dahin die Reise nicht völlig gefahrenfrei genossen werden kann.
Bei einer gebuchten Pauschalreise hilft Reisenden § 10 Abs 2 Pauschalreisegesetz. Der Reisende hat danach Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung seiner Zahlungen, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. Ein Einreiseverbot ist in jedem Fall ein solch unvermeidbarer Umstand. Reisewarnungen des österreichischen Außenministeriums sind nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH keine automatische Gewähr dafür, dass im Falle eines Rücktrittes keine Stornogebühren anfallen. Umgekehrt ist eine Reisewarnung laut OGH aber auch keine zwingende Voraussetzung für den kostenfreien Rücktritt. Nach bisheriger Rechtsprechung reicht es für einen kostenlosen Rücktritt aus, wenn für einen durchschnittlich verständigen Reisenden der Antritt der Reise aufgrund seriöser Medienberichte über die Lage vor Ort unzumutbar erscheint. Eine zu erwartende Quarantäne im Zielland rechtfertigt unseres Erachtens jedenfalls den kostenlosen Rücktritt.
Bei Individualreisen ist der Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Reisekosten schwieriger. Führt eine Fluglinie einen gebuchten Flug nicht durch, hat die Fluglinie die Kosten für bezahlte Flugtickets zurückzuerstatten. Wird ein Ersatzflug angeboten und die/der Reisende möchte den Flug wegen der Corona-Pandemie dennoch nicht antreten, sollte argumentiert werden, dass der Reiseantritt unzumutbar ist und bereits das Betreten des Flugzeuges bzw des Start- und Zielflughafens ein Gesundheitsrisiko darstellen würde. Ebenso verhält es sich bei einem Storno durch den Fluggast selbst. Liegt das gebuchte Hotel in einem Gebiet, das aktuell etwa aufgrund behördlicher Verbote nicht mehr erreichbar ist, rechtfertigt dies den kostenlosen Rücktritt vom Vertrag ohne Abzug von Stornogebühren. Ist die Anreise in das gebuchte Hotel zwar grundsätzlich noch möglich, aber aufgrund der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung nicht zumutbar, hat der Hotelbetreiber unseres Erachtens dennoch die vollen Reisekosten, also ohne Abzug einer allfälligen Stornogebühr, zurückzuerstatten.
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