HMTP Rechtsanwälte

HMTP Rechtsanwälte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Linz und Rohrbach. Unsere Kernkompetenz liegt in der persönlichen Betreuung unserer Klienten in allen rechtlichen Belangen.

Gerne beraten und vertreten wir kleine und mittlere Unternehmen, Privatpersonen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts von unseren beiden Standorten aus vor allen Behörden und Gerichten in Österreich. Unser erklärtes Ziel ist es, jedem Auftraggeber eine lösungsorientierte und maßgeschneiderte Bearbeitung seiner Anliegen zu bieten. Unsere umfassende Betreuung wird durch das langfristige Vertr

auen unserer Klienten bestätigt. Fachliche Schwerpunkte der Kanzlei sind allgemeines Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Strafrecht.

17/04/2020

Geschätzte Klientinnen und Klienten!
Wir sind trotz Covid-19-Krise für Sie da. Unsere Kanzlei steht Ihnen in gewohnt verlässlicher Weise auch für Besprechungen in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Linz und Rohrbach zur Verfügung. Zum Schutz unserer MitarbeiterInnen und KlientInnen ersuchen wir Sie, unsere Kanzlei nur mit Mund-Nasen-Schutz zu betreten und danken für Ihr Verständnis.

Ihr Team der HMTP-Rechtsanwälte

21/03/2020

Mietzinsreduktion wegen Seuche (COVID-19):

Mietern von Geschäftslokalen, die aufgrund der aktuellen behördlichen Anordnungen geschlossen werden mussten oder die nur eingeschränkt benützbar sind, entsteht derzeit ein existenzbedrohender Umsatzausfall.

§ 1104 ABGB räumt Mieterin aber das Recht ein, für die Dauer der gesetzlich verfügten Schließung keinen Mietzins entrichten zu müssen, weil das Mietobjekt aufgrund eines außerordentlichen Zufalles, der COVID-19 Seuche, nicht gebraucht werden kann. Allerdings besteht dieser Anspruch nur dann, wenn im Mietvertrag nicht anderes geregelt ist. Prüfen Sie daher den Vertrag, ob Sie das Recht haben, die Mietzinszahlungen für die Dauer der behördlichen Schließung auszusetzen.

Bei einer nur teilweisen Gebrauchsmöglichkeit des Mietobjektes kann auch eine Mietzinsminderung im Sinne des § 1105 ABGB möglich sein. Auch hier gilt aber, dass diese Bestimmung im Mietvertrag abbedungen worden sein könnte.

Wir empfehlen für die Dauer der COVID-19 Krise den Vermieter bei der Bezahlung des Mietzinses jedenfalls schriftlich zu informieren, dass die Zahlung „unter ausdrücklichem Vorbehalt“ erfolgt.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Das Team der HMTP-Rechtsanwälte

Thema: KurzarbeitViele Unternehmen sind aufgrund der aktuellen Krise gezwungen, Kurzarbeit anzuordnen oder überlegen, si...
18/03/2020

Thema: Kurzarbeit

Viele Unternehmen sind aufgrund der aktuellen Krise gezwungen, Kurzarbeit anzuordnen oder überlegen, sie einzuführen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema:

Was ist Kurzarbeit und wer kann sie beantragen?
Kurzarbeit ist die vorübergehende, zeitlich begrenzte Verkürzung der Normalarbeitszeit. Vor der Coronakrise war die Verkürzung der Normalarbeitszeit um mindestens 10 % bis maximal 90 % möglich, nun kann die Arbeitszeit auch auf null Stunden reduziert werden. Kurzarbeit kann nach aktuellem Stand jeder Betrieb beantragen, der die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen kann.

Kann Kurzarbeit einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden?
Nein! In Betrieben mit Betriebsrat ist Kurzarbeit mittels Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mittels Einzelvereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen werden, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, binnen 48 Stunden von den Sozialpartnern unterschrieben.

Für welchen Zeitraum kann Kurzarbeit vereinbart werden?
Im ersten Schritt kann Kurzurlaub für maximal drei Monate beantragt werden, eine Verlängerung ist möglich. Vor dem Beginn der Kurzarbeit müssen aber Arbeitnehmer bestehende Zeitguthaben und Alturlaub verbrauchen. Der Beschäftigtenstand muss grundsätzlich während der Kurzarbeit und mindestens einen Monat darüber hinaus aufrechterhalten werden.

Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist beim AMS einzubringen und an keine Fristen gebunden. Auch eine rückwirkende Antragstellung soll möglich sein.

Was und wieviel wird bezahlt?
Für die entfallende Arbeitszeit gebührt dem Arbeitnehmer eine Beihilfe (=Nettoersatzrate), die dem Arbeitgeber vom AMS ersetzt wird. Es ist folgende Staffelung vorgesehen:
80 % Nettoersatzrate, wenn das Entgelt über brutto EUR 2.685 lag;
85 % Nettoersatzrate, bei einem Bruttoverdienst zwischen EUR 1.700 und EUR 2.685 und
90 % Nettoersatzrate bei einem Entgelt bis brutto EUR 1.700.

Die Pauschalsätze decken schon ab dem ersten Monat auch die Sozialversicherungsbeiträge ab. Der Arbeitgeber hat aber die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Entgelts vor Einführung der Kurzarbeit zu leisten. Die AMS-Pauschalsätze decken nur die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge ab. Nur im Fall einer Verlängerung der Kurzarbeit, also ab dem 4. Monat, werden dann auch die erhöhten Beiträge vom AMS übernommen.

Wie komme ich zu den Formularen?
Melden Sie sich bei uns, wir stellen Ihnen die nötigen Unterlagen zusammen und beraten Sie bei der Antragstellung. Bitte beachten Sie aber, dass einige Details noch nicht festgelegt wurden und daher Änderungen noch möglich sind. Das vom AMS aktualisierte Formular ist voraussichtlich ab 18.03.2020 verfügbar.

Sie haben weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Ihr Team der HMTP-Rechtsanwälte
www.hmtp.at

Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem CoronavirusThema: ReiserechtAufgrund der Coronakrise können oder wollen vi...
18/03/2020

Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Thema: Reiserecht

Aufgrund der Coronakrise können oder wollen viele Konsumenten ihren bereits gebuchten Urlaub oder Flug nicht antreten und überlegen zu stornieren. Es sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten, um beim Storno keinen Fehler zu machen und so Ansprüche bestmöglich zu sichern:

Entscheidend ist, wann und wohin die Reise gehen soll. Steht die Reise unmittelbar bevor, ist unseres Erachtens der/m Reisenden der Antritt der Reise in von Corona betroffene Gebiete nicht zumutbar. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Reise erst in ein paar Monaten stattfinden soll und dennoch storniert wird, obwohl noch gar nicht absehbar ist, ob bis dahin die Reise nicht völlig gefahrenfrei genossen werden kann.

Bei einer gebuchten Pauschalreise hilft Reisenden § 10 Abs 2 Pauschalreisegesetz. Der Reisende hat danach Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung seiner Zahlungen, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. Ein Einreiseverbot ist in jedem Fall ein solch unvermeidbarer Umstand. Reisewarnungen des österreichischen Außenministeriums sind nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH keine automatische Gewähr dafür, dass im Falle eines Rücktrittes keine Stornogebühren anfallen. Umgekehrt ist eine Reisewarnung laut OGH aber auch keine zwingende Voraussetzung für den kostenfreien Rücktritt. Nach bisheriger Rechtsprechung reicht es für einen kostenlosen Rücktritt aus, wenn für einen durchschnittlich verständigen Reisenden der Antritt der Reise aufgrund seriöser Medienberichte über die Lage vor Ort unzumutbar erscheint. Eine zu erwartende Quarantäne im Zielland rechtfertigt unseres Erachtens jedenfalls den kostenlosen Rücktritt.

Bei Individualreisen ist der Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Reisekosten schwieriger. Führt eine Fluglinie einen gebuchten Flug nicht durch, hat die Fluglinie die Kosten für bezahlte Flugtickets zurückzuerstatten. Wird ein Ersatzflug angeboten und die/der Reisende möchte den Flug wegen der Corona-Pandemie dennoch nicht antreten, sollte argumentiert werden, dass der Reiseantritt unzumutbar ist und bereits das Betreten des Flugzeuges bzw des Start- und Zielflughafens ein Gesundheitsrisiko darstellen würde. Ebenso verhält es sich bei einem Storno durch den Fluggast selbst. Liegt das gebuchte Hotel in einem Gebiet, das aktuell etwa aufgrund behördlicher Verbote nicht mehr erreichbar ist, rechtfertigt dies den kostenlosen Rücktritt vom Vertrag ohne Abzug von Stornogebühren. Ist die Anreise in das gebuchte Hotel zwar grundsätzlich noch möglich, aber aufgrund der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung nicht zumutbar, hat der Hotelbetreiber unseres Erachtens dennoch die vollen Reisekosten, also ohne Abzug einer allfälligen Stornogebühr, zurückzuerstatten.

Sie haben weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Ihr Team der HMTP-Rechtsanwälte
www.hmtp.at

16/03/2020

Geschätzte Klientinnen und Klienten!

Als Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 haben wir unsere Kanzleiorganisation angepasst und soweit möglich auf Home-office umgestellt. Wir vergeben aufgrund der aktuellen Situation derzeit keine persönlichen Beratungstermine in den Kanzleien in Linz und Rohrbach.

Für Erstberatungen stehen wir Ihnen ab sofort telefonisch zu den Kanzeleiöffnungszeiten zur Verfügung.

Die von uns übernommenen Mandate werden selbstverständlich weiterbearbeitet und auch sämtliche Fristen und Termine eingehalten.

Wir stehen unseren KlientInnen zu den Kanzleiöffnungszeiten per Telefon und rund um die Uhr per Email unter [email protected] für Ihre Anliegen zur Verfügung und beraten und betreuen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Angelegenheiten.

Bis auf Weiteres werden wir die Informationsaufnahme per Telefon durchführen und falls notwendig Besprechungen im Wege von Video- oder Telefonkonferenzen abhalten.

Aufgrund der Heimarbeit kann es zu einer Verzögerung bei Rückrufen und der Bearbeitung Ihres Anliegens kommen, wir ersuchen Sie hier um Verständnis.

Durch diese Maßnahme können wir unsere anwaltlichen Leistungen termingerecht und ohne wesentliche Einschränkungen für unsere KlientInnen erbringen und unsere Einsatzfähigkeit aufrecht erhalten. Gleichzeitig leisten wir dadurch einen Beitrag zur Bewältigung dieser schwierigen Situation.

Schaut auf Euch und Andere! Bis bald!

Das Team der HMTP-Rechtsanwälte

www.hmtp.at

Unser Rechtsanwalt und Partner Peter Breiteneder heute zum Thema Reiserecht in den OÖ Nachrichten. Sie haben Fragen zu d...
07/06/2019

Unser Rechtsanwalt und Partner Peter Breiteneder heute zum Thema Reiserecht in den OÖ Nachrichten.
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns!

Wir wünschen einen unbeschwerten Urlaub!

Wirtschaft Entschädigung bei Flugverspätung: Die Chancen stehen gut 07. Juni 2019 00:04 Uhr Volle Flughäfen und lange Wartezeiten, damit muss man wieder rechnen. (APA) Bild: APA/HERBERT NEUBAUER turned_in gemerkt bookmark_border Auf die Merkliste share Facebook Twitter E-Mail print Drucken Teilen...

24/12/2018

Wir wünschen unseren Klienten, Partnern und Freunden Frohe Weihnachten und eine besinnliche Zeit!

Wir gratulieren unserem Kollegen Mag. Alexander Märzinger zu diesem wirklich beachtenswerten Erfolg!https://www.facebook...
06/11/2018

Wir gratulieren unserem Kollegen Mag. Alexander Märzinger zu diesem wirklich beachtenswerten Erfolg!

https://www.facebook.com/100000148551326/posts/2356223204392608/

HASLACH. Wie wichtig schon das erste Gespräch für Asylwerber ist, zeigt das Beispiel einer Haslacher Familie: Rasoul und seine Frau Sara kamen vor drei Jahren aus dem Iran nach Österreich

Es kann wieder gewandert werden 💪
10/10/2018

Es kann wieder gewandert werden 💪

AIGEN-SCHLÄGL. Der Weg zum Bärenstein darf weiterhin öffentlich genutzt werden. Das hat jetzt ein Gericht entschieden.

Wir wünschen unseren Klienten, Partnern und Freunden ein besinnliches Weihnachtsfest!
23/12/2017

Wir wünschen unseren Klienten, Partnern und Freunden ein besinnliches Weihnachtsfest!

Adresse

Promenade 25b, Stiege 4
Linz
4020(ZUGANGDERZEITSTEINGASSE6)

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 14:00

Telefon

437327734100

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