HNW Rechtsanwälte

HNW Rechtsanwälte Rechtsanwaltskanzlei von Herrn Mag. Rainer Hochstöger, Herrn Dr. Jürgen Nowotny und Herrn Mag. Philipp Wohlmacher.

Durch den Zusammenschluss von Rechtsanwälten zu einer Kanzlei ist es in Zeiten der immer augenscheinlicher werdenden Notwendigkeit der Spezialisierung möglich, konkret und zielgerichtet die bestmögliche Beratung und Vertretung zu gewährleisten. Jeder unserer Anwälte hat sich im Laufe seiner Ausbildung und bisherigen beruflichen Tätigkeit in besonderen Fachgebieten Kenntnisse und Erfahrungen angeei

gnet. Hiedurch können wir gemeinsam umfassend in einer Vielzahl von Rechtsgebieten kompetente Vertretungstätigkeiten anbieten.

24/09/2024

Trotz mehrfachem Ehebruch keine Scheidung aus Verschulden des untreuen Ehegatten?

Abhängig vom Scheidungswillen der Ehegatten bestehen in Österreich verschiedene Möglichkeiten der Scheidung, welche im Ehegesetz abschließend geregelt werden. Demnach kann eine Ehegatte die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Der Gesetzgeber nennt im § 49 Ehegesetz einige Eheverfehlungen, welche als „schwer“ zu werten sind und dementsprechend eine Scheidung aus Verschulden rechtfertigen würden, wobei insbesondere der Ehebruch eine solche schwere Eheverfehlung darstellt.

Wie eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verdeutlicht, reicht das bloße Vorliegen einer schweren Eheverfehlung für die Scheidung aus (dem alleinigen) Verschulden nicht aus. Vielmehr kommt es auf die subjektive Empfindung des anderen Ehegatten an. Konkret ist die Gefühlslage zu beurteilen und ob die Eheverfehlung tatsächlich auch als Ehezerstörend empfunden wurde. Eheverfehlungen, die nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurden, spielen etwa bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle mehr. So begründet eine schwere Eheverfehlung – so auch der Ehebruch – nur einen tauglichen Scheidungsgrund, wenn dieser zerrüttende Wirkung hatte. Ein Ehebruch, der nicht zur Zerrüttung der Ehe führt, stellt keinen tauglichen Scheidungsgrund dar.

07/08/2024

Wer gilt als Lenker eines E-Scooters, wenn sich auf diesem zwei (oder mehr) Personen befinden?

Die Beliebtheit der E-Scooter als Fortbewegungsmittel hat in den letzten Jahren stetig zugenommen und diese sind aus den Städten nicht mehr wegzudenken, was jedoch auch dazu führt, dass sich Vorfälle unter Beteiligung von E-Scootern häufen. Oftmals sind die Lenker der E-Scooter nicht gänzlich unschuldig daran, weshalb es gesetzlicher Vorgaben für Rollerfahrer bedurfte. Die gesetzlichen Bestimmungen für Rollerfahrer finden sich in § 88b StVO, welcher 2019 in den Rechtsbestand aufgenommen wurde, wonach insbesondere alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten sind.

Wer als Lenker eines E-Scooters die Vorschriften nicht beachtet, riskiert eine Geldbuße. Doch wer gilt als Lenker, wenn sich – rechtswidrig – zwei Personen auf dem Scooter befinden?

Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist es tatsächlich möglich, dass es bei einem E-Scooter mehrere Lenker gibt, sohin beide Personen als Lenker zu qualifizieren und dementsprechend auch als solche zu bestrafen sind. Voraussetzung hierfür ist das Lenken des E-Scooters im aktiven Zusammenwirken der sich auf dem E-Scooter befindlichen Personen. Die bloße Möglichkeit, auf die Fahrgeschwindigkeit bzw. Fahrtrichtung Einfluss zu nehmen, reicht nicht aus. Dementsprechend genügt der bloße Umstand, dass sich der Mitfahrer am Lenker festhält nicht, diesen auch als Lenker des E-Scooters zu qualifizieren.

26/07/2024

Worauf beim Privatgebrauchtwagenkauf zu achten ist.

Oft findet sich in Anzeigen von privaten Gebrauchtwagenverkäufern ein Ausschluss für die Haftung von Mängeln. Wie weit der Haftungsausschluss tatsächlich reichen kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs:

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein zehn Jahre alter Gebrauchtwagen mit etwa 95.000 km verkauft. Das Fahrzeug war mit einer gültigen § 57a Prüfplakette ausgestattet und wurde vor Vertragsabschluss noch eine kurze Probefahrt unternommen. In weiterer Folge wurde ein Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen; die Gewährleistung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Nach bereits 200 km kam es zu einem Motorschaden am Fahrzeug, wobei der hierfür ursächliche Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Die klagende Partei begehrte aus dem Titel der Gewährleistung die Aufhebung des Kaufvertrages und die Rückerstattung des Kaufpreises. Begründend hierfür führt die klagenden Partei die schlüssig zugesicherte Fahrbereitschaft des Fahrzeuges ins Treffen.

Die Vorinstanzen hielten die Fahrbereitschaft aufgrund des Preises und dem Kilometerstand für eine schlüssig zugesicherte Eigenschaft, weshalb diese vom Gewährleistungsverzicht nicht umfasst wäre und gaben der Klage statt. Der Oberste Gerichtshof jedoch hält fest, dass die verkaufende Partei aufgrund des Gewährleistungsausschlusses lediglich für ausdrücklich bedungene Eigenschaften einzustehen hat, nicht aber für gewöhnlich vorausgesetzte. Nur beim Kauf von einem gewerblichen Händler darf die Verkehrs- und Betriebssicherheit auch ohne konkrete Absprache als schlüssig vereinbart angesehen werden, weshalb der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen abänderte und die Klage abwies.

Besteht ein Schmerzengeldanspruch bei Sturz über Kette neben asphaltierten Weg? In gegenständlicher Rechtssache befand s...
12/04/2024

Besteht ein Schmerzengeldanspruch bei Sturz über Kette neben asphaltierten Weg?

In gegenständlicher Rechtssache befand sich der Kläger auf einem asphaltierten Weg und wollte über die daneben liegende Wiese zum Flussufer gelangen. Hierbei übersah der Kläger eine Kette, welche sich direkt neben dem Gehweg befand und die Fußgänger vom Betreten der Wiese abhalten soll, stürzte und zog sich hierbei erhebliche Verletzungen zu. Sämtliche Instanzen wiesen das Klagebegehren ab, zumal bei normaler Aufmerksamkeit das Hindernis erkennbar gewesen wäre und der Kläger diesem hätte ausweichen müssen.

Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen der Judikaturlinie des Obersten Gerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen, in welchen von Fußgängern stets verlangt wird, „vor die eigenen Füße zu schauen“ und Hindernissen entsprechend auszuweichen.

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Pet...

Wir suchen jemanden, der das Recht im Griff hat und uns mit einem Lächeln im Gesicht durch den Paragraphen-Dschungel nav...
13/03/2024

Wir suchen jemanden, der das Recht im Griff hat und uns mit einem Lächeln im Gesicht durch den Paragraphen-Dschungel navigieren kann - bewerben Sie sich jetzt für unsere Stelle als RechtsanwaltsassistentIn!

26/02/2024

Sperre des Arbeitslosenbezuges trotz Erscheinens zum Kontrolltermin

Die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes normieren Umstände, welche zum Verlust des Anspruchs auf Auszahlung des Arbeitslosengelds führen. Demnach führt etwa das Fernbleiben von Kontrollterminen beim zuständigen AMS zur Versagung des Arbeitslosengeldbezuges.

Grundsätzlich wird von den Arbeitssuchenden erwartet, bei derartigen Kontrollterminen auch eine entsprechende Gesprächsbereitschaft an den Tag zu legen. Die bloße physische Anwesenheit ist sohin nicht ausreichend. Dies wurde nunmehr in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich bestätigt. Die verbale Auseinandersetzung mit der Mitarbeiterin des AMS ändert hieran nichts. Der Vorwurf des Arbeitssuchenden, die Beraterin hätte keine Ahnung und wäre eine „dumme Kuh“ sowie die Aufforderung, ihn am A…. zu lecken, kommt demnach dem Nichterscheinen gleich. Der Anspruch des Arbeitssuchenden auf Arbeitslosengeld ruhte daher.

Schmerzengeld für Schockschaden für den besten Freund Es entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass für den...
08/02/2024

Schmerzengeld für Schockschaden für den besten Freund

Es entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass für den Schock oder eine sonstige psychische Störung mit Krankheitswert, welche durch die Tötung eines nahen Angehörigen verursacht wird, Schadenersatz gefordert werden kann. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob der nahe Angehörigen am Unfallgeschehen beteiligt gewesen war. Der Oberste Gerichtshof begegnete der Gefahr der Ausuferung von Angehörigenschmerzengeldansprüchen mit der Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, wobei oftmals die Frage, ob ein nahes Angehörigenverhältnis besteht nicht abschließend zu beantwortet ist.

So hatte sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 14.06.2007 zu 2 Ob 15/07f mit Ansprüchen infolge eines Unfallgeschehens mit Todesfolgen auseinanderzusetzen. Der nicht beim Unfall beteiligte Kläger befand sich in einer intimen Partnerschaft mit dem Opfer und begehrte vom Unfallgegner ein Schmerzengeld für den erlittenen Schock. Sowohl das Berufungsgericht als auch der Oberste Gerichtshof verneinten den Anspruch mangels naher Angehörigeneigenschaft. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kläger zwar als Lebenspartner zu werten wäre, jedoch nicht als Lebensgefährte, zumal mangels häuslicher und wirtschaftlicher Lebensgemeinschaft die „Ehe-Ähnlichkeit“ zu verneinen wäre.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20070614_OGH0002_0020OB00015_07F0000_000&Suchworte=RS0115189

In einer aktuellen Entscheidung hält der Oberste Gerichtshof zwar an der Einschränkung auf den nahen Angehörigenkreis fest, bejaht jedoch im Falle des Vorliegens eines der rechtlichen Sonderbeziehung gleichwertigen Zurechnungsgrundes den Anspruch. In der gegenständlichen Entscheidung wurde der beste Freund des Klägers, zu welchem ein außerordentlich inniges Verhältnis bestand, durch einen Unfall, welchen der Kläger unmittelbar mitansehen musste, aus dem Leben gerissen. Der Oberste Gerichtshof führt aus, dass eine unmittelbare Involviertheit zwar nicht vorliegt, jedoch der Kläger dem Unfallgeschehen objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war, weshalb eine „qualifizierte Unfallbeteiligung“ und sohin der Anspruch zu bejahen ist.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=1cb111fd-0133-4422-b30c-f57fc0124863&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&Norm=&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=08.02.2024&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ImRisSeitChangeSet=Undefined&ImRisSeitForRemotion=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=*arbeithuber*&Dokumentnummer=JJT_20231214_OGH0002_0020OB00208_23M0000_000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Rechtsan...

Wann steht ein gesetzlicher Pflichtteil zu und kann dieser Anspruch gemindert werden? Gemäß § 776 ABGB kann der Erblasse...
03/10/2023

Wann steht ein gesetzlicher Pflichtteil zu und kann dieser Anspruch gemindert werden?

Gemäß § 776 ABGB kann der Erblasser den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn dieser und der Pflichtteilsberechtigte zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Erblassers nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen üblicherweise besteht. Im Sinne der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung ist dies etwa im Eltern-Kindverhältnis bei einem Kontaktabbruch über mindestens 20 Jahre in der Regel zu bejahen.

Die Möglichkeit, den Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten zu mindern, besteht jedoch nicht, wenn der Erblasser selbst den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat. Bereits das grundlose Meiden, sohin die mangelnde Reaktion auf Versuche der Kontaktaufnahme oder das Fernhalten vom Pflichtteilsberechtigten können sich schädlich auswirken und die Möglichkeit auf Minderung des Pflichtteils verhindern. Dementsprechend sprach in der gegenständlichen Entscheidung der Oberste Gerichtshof aus, dass dies noch vielmehr zu gelten habe, wenn der Kontakt seitens des Erblassers ausdrücklich abgelehnt wird.

In der gegenständlichen Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof darüber hinaus zu klären, ob für den Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil die rechtliche oder die genetische Vaterschaft ausschlaggebend ist. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass es zur Begründung eines Pflichtteilsanspruches auf die rechtliche Verwandtschaft und nicht auf die leibliche ankommt, sodass die fehlende Blutsverwandtschaft auch nicht begründend für das Meiden der Kontakte ins Treffen geführt werden kann.

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Stephan Dusch...

Ausschluss der Gewährleistung beim LiegenschaftskaufIn vielen Liegenschaftskaufverträgen finden sich Klauseln, mit welch...
29/08/2023

Ausschluss der Gewährleistung beim Liegenschaftskauf

In vielen Liegenschaftskaufverträgen finden sich Klauseln, mit welchen die Käufer erklären den Vertragsgegenstand eingehend besichtigt zu haben und dementsprechend den Zustand der Liegenschaft zu kennen, weshalb die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen wird. Wie weit reicht ein derartiger Gewährleistungsverzicht und sind hiervon auch Mängel mitumfasst, welche bei einer Besichtigung nicht erkennbar gewesen sind?

Der Oberste Gerichtshof spricht in einer aktuellen Entscheidung aus, dass Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen und im Zweifel einschränkend zu interpretieren sind. Demnach geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass derartige Klauseln die Gewährleistung nur für solche Mängel ausschließen würden, die für den Käufer bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären, zumal der Haftungsausschluss mit dem Hinweis auf den dem Käufer bekannten Zustand der Liegenschaft in Verbindung steht. Vom Gewährleistungsausschluss sind dementsprechend „geheime“ Mängel nicht mitumfasst und hat der Verkäufer hierfür Gewähr zu leisten.

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. M* un...

23/05/2023

Schadenersatz aufgrund veralteter automatischen Tür

Aufgrund einer Fehlfunktion der Eingangstür zu einem Geschäftslokal kam die Klägerin zu Sturz und verletzte sich hierbei, woraufhin der Betreiber auf Leistung eines Schadenersatzes und Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden geklagt wurde. Die Türe war entgegen dem aktuellen Stand der Technik lediglich mit einer Lichtschranke ausgestattet. Ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechender Anwesenheitsmelder deckt einen größeren Bereich ab und erhöht dadurch die Sicherheit.
Das Erstgericht gab der Klage statt und diese Entscheidung wurde sowohl vom Berufungsgericht sowie vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Begründend wird ausgeführt, dass der Inhaber eines Geschäfts für die Sicherheit des Geschäftslokals Sorge zu tragen hat. Dementsprechend ist der Betreiber verpflichtet – wenngleich die verbaute Türe zum Zeitpunkt ihres Einbaus dem Stand der Technik entsprach und die erst später in Kraft getretene ÖNORM für Altbestand nicht gilt – , aktuelle Sicherheitsstandards einzuhalten, weshalb dieser zum Austausch der Türe oder zum nachträglichen Einbau eines Anwesenheitsmelders angehalten gewesen wäre.

Der Einwand, die Klägerin hätte vor die eigenen Füße schauen sollen, überzeugte nicht.

Katzen im Schussfeld eines ScheidungsstreitesNach einer Scheidung kam es zu einem Rechtsstreit über das „Sorgerecht“  fü...
23/03/2023

Katzen im Schussfeld eines Scheidungsstreites

Nach einer Scheidung kam es zu einem Rechtsstreit über das „Sorgerecht“ für zwei Katzen. Die Hauptfrage bestand darin, ob es relevant ist, zu wem sich die Katze mehr hingezogen fühlt. Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, dass Katzen nach Billigkeit aufzuteilen seinen. Es solle jene Person den Zuschlag erhalten, die sich emotional mehr dem Tier verbunden fühle. Hiervon darf man nur abgehen, falls jemand gegen das Tierschutzrecht verstoße. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen kommt es nicht darauf an, zu wem das Tier eine engere emotionale bzw. gefühlsmäßige Beziehung hat. Die Argumente der „Erziehungs- und Betreuungskontinuität“ sowie der gefühlsmäßigen Beziehung, die eine Katze gegenüber einer anderen gehaltenen Katze aufgebaut habe, seien ebenso irrelevant.

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers J*, vertreten durch die Lippitsc...

Zu Beginn der Ski-Saison (OGH 08.11.2022, 5 Ob 91/22a):Mit der Entscheidung 5 Ob 91/22a schloss sich der Oberste Gericht...
23/12/2022

Zu Beginn der Ski-Saison (OGH 08.11.2022, 5 Ob 91/22a):

Mit der Entscheidung 5 Ob 91/22a schloss sich der Oberste Gerichtshof den übereinstimmenden Ansichten der Vorinstanzen an und wies die Klage eines verletzen Skifahrers ab, der Schadenersatz vom Pisten- und Liftbetreiber als auch vom Gastwirt begehrte.

Bei einem speziellen Tourengeherabend, an dem man die Piste auch noch spätabends bis 22:30 Uhr nutzen konnte, kam es zum gegenständlichen Unfall, bei dem ein Skifahrer um 22:45 Uhr mit dem Windenseil einer Pistenraupe kollidierte, zumal bereits mit der Präparierung der Piste begonnen worden war.
Im Zuge dessen begehrte der Skifahrer vom Pisten- und Liftbetreiber sowie vom Gastwirt, bei dem er zuvor eingekehrt war, Schadenersatz.
Die jeweiligen Öffnungszeiten der einzelnen Pisten waren auf der Homepage ersichtlich. Weiters wurden entlang der relevanten Aufstiegsrouten entsprechende Informationstafeln ausgehängt, auf welchen vermerkt war, dass die Piste ab 22:30 Uhr gesperrt sei. Unterhalb der Mittelstation war ein beleuchtetes Hinweisschild mit der Aufschrift „Sperre bei Lebensgefahr“ angebracht und versperrte ein Seil den Weg, durch welches der Skifahrer unerlaubter Weise vor der Weiterfahrt hindurchschlüpfte.
Beim Wirt selbst wurden die Skifahrer durch ein Informationsblatt an der Eingangstür und in der Getränke- und Speisekarte auf diese Umstände hingewiesen. Zusätzlich wurden die Gäste von der Kellnerin um 22:00 Uhr aufgefordert loszufahren, da ab 22:30 Uhr die Piste präpariert werde.

Eine Haftung des Pisten- und Liftbetreibers und des Gastwirtes wurde unter all diesen Umständen von allen Instanzen ausgeschlossen und die Klage abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch ...

Adresse

Obere Donaustraße 4
Linz
4040

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Montag 08:00 - 12:00
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Dienstag 08:00 - 12:00
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