24/09/2024
Trotz mehrfachem Ehebruch keine Scheidung aus Verschulden des untreuen Ehegatten?
Abhängig vom Scheidungswillen der Ehegatten bestehen in Österreich verschiedene Möglichkeiten der Scheidung, welche im Ehegesetz abschließend geregelt werden. Demnach kann eine Ehegatte die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Der Gesetzgeber nennt im § 49 Ehegesetz einige Eheverfehlungen, welche als „schwer“ zu werten sind und dementsprechend eine Scheidung aus Verschulden rechtfertigen würden, wobei insbesondere der Ehebruch eine solche schwere Eheverfehlung darstellt.
Wie eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verdeutlicht, reicht das bloße Vorliegen einer schweren Eheverfehlung für die Scheidung aus (dem alleinigen) Verschulden nicht aus. Vielmehr kommt es auf die subjektive Empfindung des anderen Ehegatten an. Konkret ist die Gefühlslage zu beurteilen und ob die Eheverfehlung tatsächlich auch als Ehezerstörend empfunden wurde. Eheverfehlungen, die nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurden, spielen etwa bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle mehr. So begründet eine schwere Eheverfehlung – so auch der Ehebruch – nur einen tauglichen Scheidungsgrund, wenn dieser zerrüttende Wirkung hatte. Ein Ehebruch, der nicht zur Zerrüttung der Ehe führt, stellt keinen tauglichen Scheidungsgrund dar.