21/11/2019
BMW M Farbkombination kann als Unionsmarke eingetragen werden
Die Beschwerdekammer des EUIPO, R 381/2019-4 vom 11.07.2019, ändert die Entscheidung des Prüfers ab und bejaht die Schutzfähigkeit der Farbkombination für zahlreiche Waren- und Dienstleistungsklassen, insbesondere auch für Autos, als Unionsmarke.
Zwar gibt es ein gewisses Freihaltebedürfnis, dass Farben von Mitbewerbern verwendet werden und daher nicht als Marken eingetragen werden können, da die Zahl der Farben, die von den Konsumenten unterschieden werden können, vergleichsweise gering ist.
Dies gilt bedingt auch für die Kombination zweier Farben, sofern eine der Farben die natürliche Farbe des Produkts widergibt oder wenn eine der Farben üblicherweise aus technischen oder funktionellen Gründen verwendet wird.
Für eine Kombination dreier Farben gilt diese Beschränkung allerdings nicht, da es so viele Kombinationsmöglichkeiten gibt, dass ein Freihaltebedürfnis verneint werden muss.
Die Schutzfähigkeit wird auch dadurch begründet, dass die drei Farben in der Darstellung der Marke gut sichtbar und getrennt sind und die relevanten Produkte, insbesondere Autos, üblicherweise nicht mit drei gleichrangig verwendeten Farben, angeboten werden.