Paulsen & Burger-Scheidlin Rechtsanwälte

Paulsen & Burger-Scheidlin Rechtsanwälte Juristische Beratung in allen Lebenslagen - effizient und schnell

14/12/2022

Interessante Informationen der Kärntner Rechtsanwälte zum Thema Skiunfall und zum Anwaltstag in Schulen finden Sie heute in der Kleinen Zeitung.

19/09/2022

Rechtsanwaltsanwärter/Inn (m/w/d) gesucht!

Zur Verstärkung unserer Kanzlei suchen wir zum ehesten Eintritt motivierte Kollege/innen, die gerne in einem jungen Team in den verschiedensten Rechtgebieten tätig sein wollen.

Was Sie mitbringen:
* Abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften, abgeschlossene Gerichtspraxis
* Einschlägige Berufserfahrung als Rechtsanwaltsanwärter: von Vorteil
* EDV-Kenntnisse (MS-Office), Erfahrung mit Advokat von Vorteil
* Hohes Maß an Selbstständigkeit, Flexibilität, Teamfähigkeit und sozialer Kompetenz

Was wir Ihnen bieten:
* Spannende und herausfordernde Mandate sowie interessante Aufgabengebiete, bei denen Sie aktiv und verantwortlich mitarbeiten
* Umfassende Ausbildung im Beruf des Anwaltes und eine top Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung
* Ein kollegiales Umfeld und ein angenehmes Arbeitsklima
* Konsequentes internes und externes Aus- und Weiterbildungsprogramm
* Flexible Arbeitszeiten, neu errichtetes Büro in zentraler Lage in Klagenfurt

Diese Position ist bei entsprechender Berufserfahrung mit einem Monatsbruttogehalt von mindestens EUR 2.200 dotiert. Die Bereitschaft zur Überzahlung ist je nach Erfahrung sowie Qualifikation gegeben.

Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich jetzt: [email protected]

18/11/2021

Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der OGH nunmehr die Covid-19-Pandemie als Seuch iSd § 1104 ABGB festgestellt. Diese Einordnung hat wesentliche Auswirkungen auf die während der behördlichen Betretungsverbote geschlossenen und gänzlich nicht nutzbaren Geschäftsräumlichkeiten und die Pflicht der Mietfortzahlungen. Aus dem Umstand, dass die Einrichtungsgegenstände im April 2020 im Lokal verblieben, lässt sich eine teilweise Nutzung und der daraus gefolgerte Anspruch auf (teilweise) Leistung des vereinbarten Bestandzinses ebenfalls nicht ableiten. Die Anwendbarkeit des § 1104 ABGB bewirkt per se nicht das Erlöschen des Bestandvertrags, weshalb kein Anspruch auf Entfernung der Einrichtung im Sinn einer (gänzlichen) Räumung des Bestandobjekts für den fraglichen Zeitraum bestand. Das bloße Belassen des Inventars in den Räumen ist auch keine „Nutzung“ des Bestandobjekts zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck.

Wiewohl es sich dabei um eine Einzelentscheidung handelt und in anders gelagerten Fällen der jeweilige Sachverhalt genau geprüft werden muss, so ist dies doch eine erste richtungsweisende Entscheidung.

02/02/2021

‼️CORONA-UPDATE‼️

Mit 31.03.2021 laufen die befristeten Abgabenstundungen hinsichtlich Finanz und Sozialversicherung aus. Sollten Sie diese beantragt haben ist es daher dringend geboten schon jetzt die Finanzierung dieser dann fälligen Abgabenschulden zu planen und vorzusehen.

Zur Erleichterung der Rückzahlung gelten nunmehr besondere (durchaus kritisierte) Anfechtungsprivilegien der Abgabenbehörden, sodass jetzt auch Ratenvereinbarungen möglich sein werden. Diese sollten aber zeitnah mit den Behörden verhandelt werden.

Generell sind Unternehmer trotz der derzeitigen Insolvenzbestimmungen angehalten, die finanzielle Situation in ihrem Unternehmen kritisch zu bewerten, da diese nicht zur gänze vor einer allfälligen Haftung schützen

Sollten Sie dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Eine sehr interessante Entscheidung des Bezirksgerichtes Wien-Meidling. Dies zeigt wieder, dass ein solcher Anspruch jew...
14/12/2020

Eine sehr interessante Entscheidung des Bezirksgerichtes Wien-Meidling. Dies zeigt wieder, dass ein solcher Anspruch jeweils im Einzelfall zu prüfen ist.

Sollten auch Sie Ansprüche aus der corona-bedingten Schließung Ihres Betriebes prüfen lassen wollen, so stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Vermietergesellschaft blitzte mit Klage ab: Bezirksgericht Wien-Meidling hat erstmals den kompletten Entfall des Mietzinses eines Einzelhandelsunternehmens während des ersten Lockdowns im Frühling bestätigt.

25/11/2020

‼️Update Fixkostenzuschuss II‼️

Seit dem 23.11.2020 ist es nunmehr möglich im Rahmen der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss II eine Förderung bei covid-19-bedingten Umsatzausfällen hinsichtlich der laufenden Fixkosten zu beantragen.

Die dazu erlassene Richtlinie sieht dazu im Wesentlichen Nachstehendes vor:

• Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind. Der Zuschuss steigt linear mit dem Prozentsatz des Umsatzausfalles und kann bis zu 100 % betragen.

• Gefördert werden Unternehmen aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich (außer Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors), die eine wesentliche operative Tätigkeiten Österreich ausüben.

• Bei der Förderung handelt es sich um einen nichtrückzahlbaren direkten Zuschuss zur Deckung von Fixkosten.

• Diese Corona-Beihilfe ist pro Unternehmen betragsmäßig mit EUR 800.000 begrenzt und kann für Fixkosten von bis zu 9 ½ Monaten beantragt werden. Für die Berechnung des Umsatzausfalles können aus bis zu 10, in der Richtlinie angeführten Betrachtungszeiträumen gewählt werden. Der Umsatzausfall ergibt sich dann aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019. Die Betrachtungszeiträume können in einem oder 2 zeitlichen Blöcken gewählt werden.

• Die Beantragung erfolgt wie in der Phase I über das Portal FinanzOnline. Die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, wenn diese die Beantragung vornehmen. Unternehmen, die weniger als EUR 120.000 Umsatz haben, können die Corona-Beihilfe in pauschalierter Form ermitteln. Gründer können die Umsatzausfälle anhand einer Planrechnung plausibilisieren. Die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen und kann die 1. Tranche ab dem 23.11.2020 beantragt werden. Diese umfasst 80 % des voraussichtlich auszuzahlenden Betrages. Die 2. Tranche kann dann ab 1.7.2021 beantragt werden.

Sollten auch Sie Fragen zu den Förderungen und Beihilfen im Rahmen der Covid-19-Hilfsmaßnahmen haben, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

16/11/2020

‼️ CORONA-INFO‼️

Trotz der neuen Corona-Maßnahmen ist unsere Kanzlei natürlich für unsere Klienten jederzeit erreichbar und stehen wir für Beratungen, gerade im Zusammenhang mit den neunen Verordnungen jederzeit zur Verfügung.

21/04/2020

‼️CORONA-UPDATE‼️

🆕Entschädigung Epidemiegesetz

Vermehrt gibt es derzeit verschiedenste Informationen, inwieweit aufgrund einer Betriebsschließung gemäß § 20 oder § 24 Epidemiegesetz der dadurch entstandene Schaden auch nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes ersetzt werden könnte bzw. wird. Nach derzeitigen Informationen ist es so, dass ein Erlass ausgearbeitet werden soll, welcher diese Entschädigungszahlungen konkretisiert. Dadurch soll eine einheitliche Basis geschaffen werden, mit welcher dieser Verdienstentgang abgerechnet werden kann.

Da derzeit noch keine geregelte Berechnungsanweisung hinsichtlich der mit der Schließung einhergehenden Schäden vorliegt, empfehlen wir zur Wahrung allfälliger sich aus diesem neuen Erlass ergebenden Ansprüche einen Antrag ohne Berechnung an die jeweilig zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten. Dadurch wären auch die gesetzlichen Fristen gewahrt und kann die Berechnung dann nachgeholt werden.

Sollten Sie von einer solchen Schließung nach dem Epidemiegesetz betroffen sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Beratung und Vorbereitung eines entsprechenden Antrages telefonisch unter 0463-511039 oder wir E-Mail unter [email protected] zur Verfügung.

07/04/2020

‼️CORONA-UPDATE‼️

🆕Gesellschaftsrechtliche Änderungen🆕:

im Zuge des 4. COVID-19 Gesetz hat die Bundesregierung für Kapitalgesellschaften folgende Erleichterungen beschlossen :

▪️Gesellschafterversammlungen können auch ohne physischer Anwesenheit der Gesellschafter abgehalten werden;

▪️Beschlüsse nach § 35 GmbHG (Feststellung JA, Entlastung GF, Verteilung Gewinn) brauchen nicht binnen 8, sondern können nunmehr binnen 12 Monaten gefasst werden;

▪️die Frist des § 222 UGB (Aufstellen JA, Weiterleitung an AR) kann um 4 Monate überschritten werden;

▪️Die Veröffentlichung nach § 227 UGB hat innerhalb von 12 Monaten zu erfolgen;

Sollten Sie zu diesem Thema oder sonstigen Rechtsfragen unsere Beratung in Anspruch nehmen wollen, so stehen wir Ihnen jederzeit unter [email protected] zur Verfügung

24/03/2020

Auch wenn medial der Eindruck entstehen mag,dass Testamente nur von Notaren errichtet werden könnten, so stehen Ihnen selbstverständlich auch wir als Rechtsanwaltskanzlei in sämtlichen erbrechtlichen Fragen mit unserer Erfahrung zur Verfügung.

Jederzeit können Sie uns in Fragen der Vermögensnachfolge und Vorsorgemöglichkeiten via Mail unter [email protected] kontaktieren.

Adresse

Alter Platz 24
Klagenfurt
9020

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 16:00
Dienstag 09:00 - 16:00
Mittwoch 09:00 - 16:00
Donnerstag 09:00 - 16:00
Freitag 09:00 - 12:00
Samstag 09:00 - 12:00

Telefon

+43463511039

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