Law Experts Rechtsanwalt Mag. Stefan Gamsjäger

Als international tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Hauptsitz in Innsbruck/Tirol bin ich auf die Beratung in- und ausländischer Unternehmen und Privatpersonen, insbesondere in den Rechtsgebieten Zivilrecht inklusive Prozessführung, Liegenschafts- und Wohnrecht, Gemeinde- und Verwaltungsrecht und Bau- und Raumordnungsrecht spezialisiert. Eine breite Ausbildung, gute Verbindungen vor Ort und ein stark

es überregionales Netzwerk ermöglichen es mir, Ihre rechtlichen Interessen bestens zu vertreten und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Spezielles Know-how in den Gebieten Strafrecht, Mietvertragserstellung und -verhandlung, Prozessführung sowie Technik gibt Ihnen die Sicherheit, von einem erfahrenen Praktiker vertreten zu werden. Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Rechtsanwaltskanzlei auf einen Blick:

Zivilrecht & Prozessführung
Gemeinde- und Verwaltungsrecht
Bau- und Raumornungsrecht
Forderungsbetreibung & Inkasso
Schadenersatzrecht, Konsumentenschutzrecht
Vertragserrichtung & AGBs
Liegenschafts- und Wohnrecht
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Arbeitsrecht, Handelsvertreterrecht
IT & IP-Recht

Law Experts Rechtsanwälte Gamsjäger Wiesflecker konnten heute erneut den Preis der Unternehmer von BNI Hohe Munde für di...
05/12/2017

Law Experts Rechtsanwälte Gamsjäger Wiesflecker konnten heute erneut den Preis der Unternehmer von BNI Hohe Munde für die beste Firmenpräsentation gewinnen 😀😀😀

05/11/2015

Die international tätige Rechtsanwaltskanzlei ist auf die Beratung inländischer und ausländischer Unternehmen und Privatpersonen spezialisiert.

05/11/2015

Liebe Leute, unsere Rechtsanwaltsfacebookseite nun unter:

Die international tätige Rechtsanwaltskanzlei ist auf die Beratung inländischer und ausländischer Unternehmen und Privatpersonen spezialisiert.

Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich verfassungswidrig - Bestimmungen widersprechen dem Datenschutz und dem...
27/06/2014

Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich verfassungswidrig - Bestimmungen widersprechen dem Datenschutz und dem Recht auf Privatsphäre (Quelle : http://www.vfgh.gv.at/ )

Die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich sind verfassungswidrig. Sie widersprechen dem Grundrecht auf Datenschutz sowie dem Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention („Recht auf Privat- und Familienleben“).
Eine Frist zur Reparatur wird nicht gewährt. Die Aufhebung tritt mit Kundmachung der Aufhebung, die unverzüglich durch den Bundeskanzler zu erfolgen hat, in Kraft.
Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter begründen ihre Entscheidung – knapp zusammengefasst – wie folgt:
o Ein so gravierender Eingriff in die Grundrechte wie er durch die Vorratsdatenspeicherung erfolgt, muss so gestaltet sein, dass er mit dem Datenschutzgesetz und der Menschenrechtskonvention im Einklang steht.

o Ob ein solcher Eingriff verfassungsrechtlich zulässig ist, hängt davon ab, wie die Bedingungen für die Speicherung solcher Daten, die Anforderungen an deren Löschung sowie die Sicherungen beim Zugriff auf diese Daten geregelt sind. Die angefochtenen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes erfüllen diese Anforderungen nicht.

o Es fehlen nämlich zahlreiche präzise gesetzliche Sicherheitsvorkehrungen, etwa, was die genaue Ausgestaltung der Speicherverpflichtung, die Voraussetzungen für die Zugriffe auf diese Daten oder die Verpflichtung der Löschung dieser Daten, betrifft.

o Die „Streubreite“ der Vorratsdatenspeicherung übertrifft die bisher in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilenden Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz, und zwar sowohl hinsichtlich des betroffenen Personenkreises – nahezu die gesamte Bevölkerung ist davon betroffen – als auch der Art der betroffenen Daten, sowie der Modalität der Datenverwendung.

o Das Grundrecht auf Datenschutz, so der Verfassungsgerichtshof, ist in einer demokratischen Gesellschaft auf die Ermöglichung und Sicherung vertraulicher Kommunikation zwischen den Menschen gerichtet. Der Einzelne und seine freie Persönlichkeitsentfaltung sind nicht nur auf die öffentliche Kommunikation in der Gemeinschaft angewiesen; die Freiheit als Anspruch des Individuums und als Zustand einer Gesellschaft wird bestimmt von der Qualität der Informationsbeziehungen.

o Dem Verfassungsgerichtshof ist bewusst, dass neue Kommunikationstechnologien auch neue Herausforder-ungen für die Kriminalitätsbekämpfung, die ein öffentliches Interesse darstellt, bedeuten. Dies hat der Verfassungsgerichtshof stets berücksichtigt.

o Die Erweiterung der technischen Möglichkeiten führen aber auch dazu, dass den Gefahren, die diese Erweiter-ung für die Freiheit des Menschen in sich birgt, in einer dieser Bedrohung adäquaten Weise entgegengetreten werden muss.

o Regelungen wie eine Vorratsdatenspeicherung können zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig sein, aber nur, wenn sie im Einklang mit dem Datenschutz und der Menschenrechtskonvention stehen. Die angefochtenen Bestimmungen über die Vorratsdatenpeicherung im Telekommunikationsgesetz, in der Strafprozessordnung und im Sicherheitspolizeigesetz bilden in ihrem Zusammenhang einen unverhältnismäßigen Eingriff und damit eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz. Die Frage, wie eine verfassungskonforme Regelung aussehen könnte, stellt sich für den Verfassungsgerichtshof jetzt nicht.

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof

Liebe Mandanten und Freunde, ich freue mich, Ihnen/Euch meinen letzten Artikel im Weekend Magazin über Strafrecht vorzus...
16/06/2014

Liebe Mandanten und Freunde,

ich freue mich, Ihnen/Euch meinen letzten Artikel im Weekend Magazin über Strafrecht vorzustellen. Bei Fragen freue ich mich auf eine Kontaktaufnahme!

Stefan Gamsjäger

16/06/2014

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Am 30. Mai 2014 wurde die Novelle zum Grunderwerbsteuergesetz im BGBl I 36/2014 kundgemacht.

Die vom VfGH als verfassungswidrig erkannte Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerben will der Gesetzgeber durch die Unterscheidung zwischen einem Erwerb im Familienverband und einem Erwerb außerhalb eines solchen auflösen.

Sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen innerhalb des gesetzlich festgelegten Familienverbandes (§ 7 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG 1987) wird grundsätzlich der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Als zusätzliche Obergrenze wird ein Wert von 30 % des gemeinen Wertes eingezogen. Bei Übertragungen innerhalb der Familie kommt wie bisher der begünstigte Steuersatz von 2% der Bemessungsgrundlage zur Anwendung.

Außerdem begünstigt sind Übertragungen innerhalb der Familie im Erbwege, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs sowie die Anteilsvereinigung und die Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft innerhalb und außerhalb des Familienkreises (§ 4 Abs 2 Z 1 lit b und c GrEStG 1987).

Der Betriebsfreibetrag von € 365.000,-- steht weiterhin nur bei unentgeltlichen Erwerben zu, wird jedoch auf den Erwerb im Familienverband beschränkt. Bei Erwerben außerhalb des Familienverbandes steht der Freibetrag daher nicht mehr zu.

“Dauerrabatt“-Klauseln: OGH entscheidet zugunsten der VersicherungsnehmerUtl.: Gesetzwidrige Bestimmungen entfallen ersa...
20/05/2014

“Dauerrabatt“-Klauseln: OGH entscheidet zugunsten der Versicherungsnehmer
Utl.: Gesetzwidrige Bestimmungen entfallen ersatzlos, einseitige Vertragsergänzungen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht seit Jahren mit Verbandsklagen gegen gesetzwidrige Dauerrabatt-Klauseln in den Vertragsbestimmungen heimischer Versicherungen vor. Wenn solche Klauseln den Verbraucher unangemessen belasten, sind sie gröblich benachteiligend, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits in der Vergangenheit. In einem aktuellen Urteil erteilt der OGH nun auch der Praxis der Allianz Elementar Versicherungs AG eine Absage, alte gesetzwidrige Dauerrabattklauseln einseitig durch neue zu ersetzen und auf dieser Basis die Rückzahlung des Dauerrabattes zu verlangen.

Versicherungen gewähren bei langen Vertragsbindungen oft „Dauerrabatte“ von z.B. 20 Prozent auf die jährliche Prämie. Der Gesetzgeber gibt dem Verbraucher aber nach Ablauf von drei Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht. Kündigt nun der Versicherungsnehmer einen langjährig abgeschlossenen Versicherungsvertrag vorzeitig, dann verlangen die Versicherer häufig die Rückerstattung der gewährten „Dauerrabatte“. Das ist grundsätzlich auch gesetzlich zulässig.

Mehrere konkrete „Dauerrabatt-Rückforderungsklauseln“ von Versicherern beurteilte der OGH in der Vergangenheit allerdings als gesetzwidrig und unwirksam. So etwa im Jahr 2010 folgende Klausel der Allianz Elementar Versicherung: „Die angeführte Jahresprämie beinhaltet die Steuer und einen Rabatt von 20% für eine 10-jährige Vertragsdauer, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann.“ Klauseln wie diese – so der OGH – stellten ein wirtschaftliches Hindernis für den Verbraucher dar, sein gesetzliches Kündigungsrecht in Anspruch zu nehmen.

Trotz dieser Entscheidung des OGH verlangte die Allianz Elementar Versicherung in den vergangenen Jahren bei Altverträgen weiterhin (geringere) Beträge als „Dauerrabatt-Rückforderung“ und berief sich dabei auf eine ergänzende Vertragsauslegung. Diese Form der Vertragsauslegung saniert Klauseln und hilft den Unternehmern zu einer Geltung im gesetzlich zulässigen Rahmen. Für Verbraucher entstand der Eindruck, als seien sie auch ohne ihre zur Zahlung der Dauerrabattrückforderung verpflichtet.

Mit dem aktuellen Urteil erteilt der OGH dieser Praxis der Allianz Elementar Versicherung nun eine klare Absage. „Das Gericht stellt damit erstmals fest, dass alte gesetzwidrige Dauerrabatt-Klauseln von der Versicherung nicht einseitig ersetzt werden können“, so VKI-Jurist Mag. Thomas Hirmke. „Die Rückforderungen von Dauerrabatten auf Basis einer solchen einseitigen Vertragsergänzung ist damit nicht mehr möglich.“

Der VKI geht davon aus, dass die Allianz Versicherung und andere Versicherungen mit ähnlicher Praxis, die auf Basis einer einseitigen Vertragsergänzung vorgeschriebenen Beträge nunmehr, zumindest nach Aufforderung, an die Verbraucher zurückzahlen müssen. Musterbriefe für die Rückforderungen sind kostenlos auf www.verbraucherrecht.at abrufbar.

Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at abrufbar.

Rückfragehinweis: Verein für Konsumenteninformation, Mag. Thomas Hirmke, 58877-320

Dr. Peter Kolba
VKI - Leiter Bereich Recht
A-1060 Wien, Linke Wienzeile 18
Tel.: +43 (1) 58877.333
Fax: +43 (1) 58877.75
[email protected]
www.verbraucherrecht.at
facebook – Seite Verbraucherrecht

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Mit einem prozessrechtlichen Kunstgriff können Strafverteidiger bewirken, dass Gerichte künftig auch Privatgutachten bei...
17/05/2014


Mit einem prozessrechtlichen Kunstgriff können Strafverteidiger bewirken, dass Gerichte künftig auch Privatgutachten bei ihrer Beweiswürdigung berücksichtigen müssen.

14.05.2014 | 18:45 | Judith Hecht (Die Presse)

Die Presse: Seitdem die Novelle der Strafprozessordnung (StPO) 2008 in Kraft getreten ist, kritisieren die Strafverteidiger die Stellung des Privatgutachters im Strafverfahren.

Gerald Ruhri: Wenn wir über die Rolle von Privatsachverständigen im Strafverfahren – genauer gesagt im Ermittlungsverfahren – sprechen, sind wir schnell fertig: Er hat nämlich keine. Es geht so weit, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) in Urteilen gesagt hat, dass Richter bzw. Staatsanwälte nicht verpflichtet sind, Privatgutachten zum Akt zu nehmen. Als Strafverteidiger haben sie dagegen gar keine Handhabe. Man hat den Eindruck, Privatsachverständige stehen unter einem Generalverdacht.



Der damit begründet wird, dass der Privatsachverständige von einer Seite, der Verteidigung, beauftragt wird, also aus einer wirtschaftlichen Abhängigkeit heraus zu seinem Urteil kommen muss.

Dieses Argument kann ich nicht verstehen. Nehmen Sie den aktuellen Bericht des Rechnungshofs zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Darin kritisiert er, dass die Staatsanwälte, vor allem in Wirtschaftsstrafsachen, immer wieder dieselben Sachverständigen bestellen. Jetzt frage ich: Wer ist da eigentlich von wem abhängig? Der Privatgutachter vom Verteidiger, der ihn in einer einzelnen Causa beizieht, oder derjenige, der laufend vom Staatsanwalt beauftragt wird? Natürlich arbeitet Letzterer so mit dem Staatsanwalt zusammen, dass er hoffentlich bald wieder einen Auftrag von ihm bekommt.



Entgegnet wird auch, der Privatgutachter sei nur einseitig von einer Partei informiert, der Staatsanwalt hingegen zur Objektivität verpflichtet.

Das kann im Einzelfall etwas für sich haben. Wenn tatsächlich ein Gutachten vorliegt, das nur auf einem Teil der Information beruht, wird es auch nicht die Überzeugungskraft haben, die ein anderes hat, das den gesamten Sachverhalt berücksichtigt hat.



Welche Stellung sollte der Privatgutachter also im Strafverfahren haben?

Derzeit bestellt der Staatsanwalt, der ja das Ermittlungsverfahren leitet, den Sachverständigen, weist ihn an, tauscht sich mit ihm aus. Wenn es nun aufgrund des Gutachtens zur Anklage kommt, wird der Sachverständige aber auf einmal im Hauptverfahren zur Hilfsperson des Gerichts. Dieser „Seitenwechsel“ ist ein Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensfairness. Die Lösung kann deshalb nur darin bestehen, dass dem Gutachter der Anklage gleichrangig ein Gutachter der Verteidigung gegenübergestellt wird, der die Expertise des „amtlichen“ Sachverständigen inhaltlich überprüfen kann.



Die Reformpläne zur StPO, die Justizminister Wolfgang Brandstetter vergangene Woche präsentiert hat, sehen derartige Änderungen jedenfalls nicht vor.

Diese Reform ist sicher nicht der große Wurf. Es sind geringfügige Veränderungen bei der Bestellung des Sachverständigen vorgesehen, die nicht viel bringen werden. Weit relevanter ist es, dass Gutachten der Verteidigung künftig in einer Verteidigungsschrift (§222Abs3 StPO neu) dem Gerichtsakt beigelegt werden können.



Was bedeutet das faktisch?

Im Urteil darf der Richter nur berücksichtigen, was in der öffentlich mündlichen Hauptverhandlung vorgekommen ist. Am Ende der Hauptverhandlung sind nach §252 Abs2 StPO alle Urkunden zu verlesen, die für die Sache von Bedeutung sind. Ein nach neuer Rechtslage vorgelegtes Privatgutachten ist ohne Zweifel von solcher Relevanz. Bei nächster Gelegenheit werde ich beantragen, dass das von mir beigelegte Gutachten vom Richter zu verlesen ist. Und wenn das geschieht, wird es auf einmal Gegenstand der mündlichen Hauptverhandlung, und der Richter muss sich in seiner Beweiswürdigung damit auseinandersetzen.



Das heißt: Nicht durch eine neue gesetzliche Regelung, sondern mit einem prozessrechtlichen Kunstgriff können Sie bewirken, dass sich das Gericht inhaltlich mit Privatgutachten befassen muss?

Wenn Sie so wollen, ja! Vielleicht ist es vielen gar nicht bewusst: Diese Novelle fordert die Strafverteidiger!

ZUR PERSON

Gerald Ruhri ist seit 1998 als Rechtsanwalt tätig und auf Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht spezialisiert; er ist Sprecher der Vereinigung Österreichischer Strafverteidiger und seit 2005 Mitglied der Arbeitsgruppe Strafrecht der Österreichischen Rechtsanwaltskammer sowie Partner der Wirtschaftskanzlei Brandl & Talos.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.05.2014)


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30/04/2014

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International Referral Conference Dubai
30/04/2014

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Angekommen!
29/04/2014

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28/04/2014

Mit meinem Kollegen Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker am Weg zum Anwaltskongress von International-Referral in Dubai !!!

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