Rechtsanwaltskanzlei Dr. Markus Tschank

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Markus Tschank Rechtsberatung Wirtschafts- und Zivilrechtskanzlei

06/11/2025
02/08/2023

Wien - Um den Wohnungsmarkt zu schützen und die Wohnraumschaffung zu fördern, plant die Stadt Wien eine Novelle zur Wiener Bauordnung, die die gewerbliche Kurzzeitvermietung und die Auflassung von Wohnungen in Wohnzonen stark einschränken soll.

Ein guter Verhandlungstag mit dem Mandanten beim Handelsgericht Wien 🤩
01/06/2023

Ein guter Verhandlungstag mit dem Mandanten beim Handelsgericht Wien 🤩

Heute im Dienste meiner Mandanten bei einer Verhandlung im Justizpalast - nach kurzer Verhandlung voller Sieg für uns 😄🤩
23/03/2023

Heute im Dienste meiner Mandanten bei einer Verhandlung im Justizpalast - nach kurzer Verhandlung voller Sieg für uns 😄🤩

Ein kurzes Privatissimum mit meinem ehemaligen hochverehrten o. Univ.-Prof. Dr. Dr. hc Rudolf Welser 🤩😃
31/01/2023

Ein kurzes Privatissimum mit meinem ehemaligen hochverehrten o. Univ.-Prof. Dr. Dr. hc Rudolf Welser 🤩😃

Ich stehe mit Rat und Tat zur Seite 😄
11/11/2021

Ich stehe mit Rat und Tat zur Seite 😄

26/01/2021

Lösung rechtlicher Fragestellung, juristische Recherche, Besuch von Gerichtsverhandlungen, Botendienst

Ich kämpfe mit vollem Einsatz gegen die Delogierung einer 90 jährigen Dame durch einen unmoralischen Miethai! So etwas d...
19/09/2020

Ich kämpfe mit vollem Einsatz gegen die Delogierung einer 90 jährigen Dame durch einen unmoralischen Miethai! So etwas darf in Wien nicht Schule machen 💪✌️

Wir werden uns gegen diese ungerechtfertigte Kündigung mit allen Mitteln wehren!
19/09/2020

Wir werden uns gegen diese ungerechtfertigte Kündigung mit allen Mitteln wehren!

Eine 88-jährige Wienerin ist entsetzt. Der Hausherr hat ihr eine Räumungsklage zustellen lassen. Sie müsse spätestens Ende Oktober aus der Wohnung, in der sie seit 40 Jahren lebt, ausziehen. Der Grund: Sie hätte ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt. Frau K. bestreitet diesen Vorwurf...

Richtig so!
29/09/2018

Richtig so!

Österreichs Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen fordern die verfassungsrechtliche Absicherung ihrer Verschwiegenheit. Für die gesamte ihre Mandaten betreffende Korrespondenz und Kommunikation müsse absoluter Geheimnissch...

06/11/2017

Wichtige Klarstellung des OGH zur Frage der Übernahme einer Treuhandschaft eines RA „in eigener Sache“.

Der OGH hat in der Entscheidung 26 Os 11/16m eine schon des Öfteren diskutierte Frage be­handelt.

Anlassfall war eine Disziplinaranzeige gegen ei­nen RA, der einen Liegenschaftskaufvertrag zwi­schen einer Verkäuferin und einer GmbH, in der der RA selbst Alleingesellschafter war, als Käufe­rin errichtete und auch die Treuhandschaft für die Abwicklung der Kaufpreiszahlung übernahm.

Die Disziplinaranzeige gegen ihn wurde wegen Verstoßes gegen Punkt 7.3. des Treuhandbuchstatuts 2010 der RAK Wien erstattet (ähnliche Re­gelungen gibt es auch in den Statuten der Treu­handbücher der Länderkammern). Der OGH trug dem Disziplinarrat die Einleitung des Verfahrens auf.

Die Entscheidungsbegründung ist allerdings richtungweisend für sämtliche Geschäfte, in de­nen eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen einer Vertragspartei und dem Treuhänder besteht. Zitat: „Bereits auf Grund der aus der Überschrift dieser Bestimmung („Unzulässigkeit der wirtschaftlichen Beteiligung“) ersichtlichen Intention der Vermeidung jeglichen Interessenskonflikts im Rahmen einer Treuhandschaft folgt, dass bei jeder wirtschaftlichen Verflechtung des Treuhänders mit einer der Vertragsparteien die Übernahme der Treuhandschaft untersagt ist.“

Die „Verflechtung“ zwischen dem Treuhänder und den Vertragsparteien muss „wirtschaftlich be­trachtet“ werden und es muss jeglicher Anschein eines Interessenskonflikts im Rahmen der Ab­wicklung der Treuhandschaft vermieden werden.

Auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist somit von der Übernahme der Treuhandschaft bei einem Vertrag zwischen einem der Gesellschafter-Ge­schäftsführer und einer „fremden Vertragspartei“ ausgeschlossen, denn die Verflechtung liegt auf der Hand, auch wenn der betroffene Gesell­schafter-Geschäftsführer die Treuhandvereinbarung/Treuhandmeldung nicht selbst unterschreibt. Gleiches gilt natürlich auch für den Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die kauft oder verkauft und einer der Gesellschafter der Rechtsanwalts­gesellschaft die Treuhandschaft übernimmt – oder ähnlich: eine Rechtsanwaltsgesellschaft übernimmt die Treuhandschaft in einem Kauf­vertrag, der von einer Gesellschaft abgeschlos­ sen wird, an der zumindest ein Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft ebenfalls beteiligt ist. Entscheidend ist nur die „Verflechtung“ zwi­schen den Personen, die einerseits als Vertrags­partei handeln und andererseits als Treuhänder, jeglicher Anschein des Bestehens eines Interes­senskonflikts ist zu vermeiden.

Der OGH spricht von „Verflechtung“, nicht von „Beteiligung“. Daran können auch spitzfindige „Konstruktionen“ nichts ändern. Zwischen einem Rechtsanwalt als Vertragspartei oder als Treuhänder einerseits und andererseits einer Rechts anwaltsgesellschaft, an der der betroffene Rechtsanwalt in irgendeiner Form beteiligt ist, besteht immer eine wirtschaftliche Verflechtung, auf das Ausmaß der Beteiligung kommt es nicht an.

Auch das Argument, der Rechtsanwalt als Ver­tragspartner sei ja nur Treuhänder für einen Fremden, greift nicht. Im Außenverhältnis ist der Treuhänder immer Vertragspartei und somit prinzipiell Berechtigter oder Verpflichteter aus dem Vertrag, der Anschein einer Interessenkolli­sion besteht.

Fazit: der Vertragserrichter und Treuhänder muss tatsächlich fremd zu den Vertragsparteien sein, „verflochtene“ Rechtsanwälte setzen sich – auch wenn „nichts passiert ist“ einer disziplinarrecht­lichen Behandlung aus.

05/02/2017

Krankenhaus Oberwart

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Brucknerstraße 4/6
Innere Stadt
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