06/11/2017
Wichtige Klarstellung des OGH zur Frage der Übernahme einer Treuhandschaft eines RA „in eigener Sache“.
Der OGH hat in der Entscheidung 26 Os 11/16m eine schon des Öfteren diskutierte Frage behandelt.
Anlassfall war eine Disziplinaranzeige gegen einen RA, der einen Liegenschaftskaufvertrag zwischen einer Verkäuferin und einer GmbH, in der der RA selbst Alleingesellschafter war, als Käuferin errichtete und auch die Treuhandschaft für die Abwicklung der Kaufpreiszahlung übernahm.
Die Disziplinaranzeige gegen ihn wurde wegen Verstoßes gegen Punkt 7.3. des Treuhandbuchstatuts 2010 der RAK Wien erstattet (ähnliche Regelungen gibt es auch in den Statuten der Treuhandbücher der Länderkammern). Der OGH trug dem Disziplinarrat die Einleitung des Verfahrens auf.
Die Entscheidungsbegründung ist allerdings richtungweisend für sämtliche Geschäfte, in denen eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen einer Vertragspartei und dem Treuhänder besteht. Zitat: „Bereits auf Grund der aus der Überschrift dieser Bestimmung („Unzulässigkeit der wirtschaftlichen Beteiligung“) ersichtlichen Intention der Vermeidung jeglichen Interessenskonflikts im Rahmen einer Treuhandschaft folgt, dass bei jeder wirtschaftlichen Verflechtung des Treuhänders mit einer der Vertragsparteien die Übernahme der Treuhandschaft untersagt ist.“
Die „Verflechtung“ zwischen dem Treuhänder und den Vertragsparteien muss „wirtschaftlich betrachtet“ werden und es muss jeglicher Anschein eines Interessenskonflikts im Rahmen der Abwicklung der Treuhandschaft vermieden werden.
Auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist somit von der Übernahme der Treuhandschaft bei einem Vertrag zwischen einem der Gesellschafter-Geschäftsführer und einer „fremden Vertragspartei“ ausgeschlossen, denn die Verflechtung liegt auf der Hand, auch wenn der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer die Treuhandvereinbarung/Treuhandmeldung nicht selbst unterschreibt. Gleiches gilt natürlich auch für den Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die kauft oder verkauft und einer der Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft die Treuhandschaft übernimmt – oder ähnlich: eine Rechtsanwaltsgesellschaft übernimmt die Treuhandschaft in einem Kaufvertrag, der von einer Gesellschaft abgeschlos sen wird, an der zumindest ein Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft ebenfalls beteiligt ist. Entscheidend ist nur die „Verflechtung“ zwischen den Personen, die einerseits als Vertragspartei handeln und andererseits als Treuhänder, jeglicher Anschein des Bestehens eines Interessenskonflikts ist zu vermeiden.
Der OGH spricht von „Verflechtung“, nicht von „Beteiligung“. Daran können auch spitzfindige „Konstruktionen“ nichts ändern. Zwischen einem Rechtsanwalt als Vertragspartei oder als Treuhänder einerseits und andererseits einer Rechts anwaltsgesellschaft, an der der betroffene Rechtsanwalt in irgendeiner Form beteiligt ist, besteht immer eine wirtschaftliche Verflechtung, auf das Ausmaß der Beteiligung kommt es nicht an.
Auch das Argument, der Rechtsanwalt als Vertragspartner sei ja nur Treuhänder für einen Fremden, greift nicht. Im Außenverhältnis ist der Treuhänder immer Vertragspartei und somit prinzipiell Berechtigter oder Verpflichteter aus dem Vertrag, der Anschein einer Interessenkollision besteht.
Fazit: der Vertragserrichter und Treuhänder muss tatsächlich fremd zu den Vertragsparteien sein, „verflochtene“ Rechtsanwälte setzen sich – auch wenn „nichts passiert ist“ einer disziplinarrechtlichen Behandlung aus.