05/02/2026
Starker Faustschlag ins Gesicht kann als Notwehr gemäß § 3 StGB gelten
Ein kräftiger Faustschlag ins Gesicht kann als Notwehr erlaubt sein, wenn eine Notwehrsituation (gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtwidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut), eine Notwehrhandlung (hat sich der notwendigen Verteidigung bedient und Gegenstand der Verteidigung war das schonendste Mittel) sowie das Wissen um die Notstandssituation vorliegt.
Ein Mann wurde von einem betrunkenen Bekannten provoziert, geschubst und angegriffen. Als der Betrunkene ihm eine Ohrfeige verpassen wollte, schlug er zurück – jedoch ohne Wirkung. Als der Angreifer weiter auf ihn losging, versuchte der Angegriffene zu fliehen. Da er aber verfolgt wurde, drehte er sich um und schlug den Angreifer erneut mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser eine Fraktur erlitt.
Das Erstgericht erkannte Notwehr gem. § 3 StGB an, das Berufungsgericht sah jedoch eine Überschreitung der Notwehr. Der OGH entschied schließlich, dass der Faustschlag gerechtfertigt war. Der Angegriffene war körperlich unterlegen, hatte bereits die Flucht versucht, und der Angreifer blieb trotz des ersten Schlages aggressiv. Der kräftigere zweite Schlag war daher zur endgültigen Abwehr des gegenwärtigen Angriffs notwendig und es standen dem Angegriffenen keine anderen verlässlichen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung.