LIKAR Rechtsanwälte GmbH

LIKAR Rechtsanwälte GmbH Wirtschaftsrecht, M&A, Gesellschaftsrecht, Anlegerschäden, (internationale)Verträge, Unternehmenss

We primarily advice small and medium sized companies as well as individuals on every specific legal issue at full length. With the presence of our academic and business consultants plus the interdisciplinary cooperation with economical advisers, management consultants, chartered accountants, notaries and financing-experts we are able to offer comprehensive solutions for extensive projects (one-sto

p-shop). The eminent and presiding goal is to represent the best interests and to provide lasting benefits to our clients. Thus with maximum personal commitment, reliability and expertise we give optimal consideration to our clients’ individual needs and flexibly meet their changing requirements.

Wir bauen unsere Präsenz in Kärnten weiter aus. ⚖️Wir sind bereits in Kärnten tätig, beraten Unternehmen, Investoren sow...
04/09/2026

Wir bauen unsere Präsenz in Kärnten weiter aus. ⚖️

Wir sind bereits in Kärnten tätig, beraten Unternehmen, Investoren sowie institutionelle und öffentliche Rechtsträger – und wollen jetzt den nächsten Schritt setzen.

Dafür suchen wir eine:n Rechtsanwaltsanwärter:in mit großer LU oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, die/der nicht nur juristisch arbeiten, sondern mitgestalten und unternehmerisch denken möchte.

Was wir bieten? Anspruchsvolle wirtschaftsrechtliche Mandate, Eigenständigkeit, unmittelbare Zusammenarbeit mit unseren Partnern und eine echte langfristige Perspektive.

Für Rechtsanwält:innen bzw. im Rahmen einer späteren Partnerschaft eröffnet sich darüber hinaus eine unternehmerische Einkommens- und Entwicklungsperspektive, die sich am eigenen wirtschaftlichen Erfolg und am Beitrag zur weiteren Entwicklung unseres Kärntner Standorts orientiert.

Interesse – oder jemanden im Kopf, zu dem das passen könnte?
Dann freuen wir uns über eine persönliche Nachricht.

Karriere Jus Rechtsanwälte

02/09/2026

KI im Unternehmen ist kein IT-Projekt. Sie ist eine Managementaufgabe.

Seit 2. August 2026 gelten wesentliche Transparenzpflichten des EU AI Act – und ihre behördliche Durchsetzung hat begonnen.

Viele Unternehmen stellen dennoch weiterhin nur die technische Frage:

Welches KI-Tool dürfen wir verwenden?

Die rechtlich und wirtschaftlich entscheidende Frage lautet jedoch:

In welcher Rolle verwenden wir KI – und wer verantwortet ihren Einsatz und ihre Ergebnisse?

Nicht jeder mit KI unterstützte Text muss gekennzeichnet werden. Konkreter Prüfbedarf besteht aber insbesondere bei:

▪️ Chatbots und anderen Systemen, die direkt mit Kunden interagieren,
▪️ KI-generierten oder manipulierten Bildern, Videos und Audioinhalten,
▪️ Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung,
▪️ Veröffentlichungen zu Themen von öffentlichem Interesse ohne substanzielle menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung.

Was Geschäftsführungen jetzt veranlassen sollten:

1. Sämtliche eingesetzten KI-Systeme erfassen.
2. Die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber rechtlich einordnen.
3. Kennzeichnungs- und Informationspflichten definieren.
4. Eine echte menschliche Prüfung relevanter Inhalte sicherstellen.
5. Zuständigkeiten und KI-Kompetenz im Unternehmen aufbauen.
6. Entscheidungen, Schulungen und Kontrollprozesse dokumentieren.

Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Geldbußen von bis zu € 15 Mio. oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes sanktioniert werden. Für kleinere Unternehmen ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Aber auch unabhängig von Sanktionen wird KI-Governance zum wirtschaftlichen Thema:

Spätestens bei Finanzierungsrunden, Due-Diligence-Prüfungen und M&A-Transaktionen werden Investoren und Käufer wissen wollen, welche KI-Systeme eingesetzt werden, welche Daten verarbeitet werden und wer die Ergebnisse kontrolliert.

KI schafft Geschwindigkeit. Fehlende Governance schafft Risiken.

Struktur ist keine Formalität. Struktur ist Strategie.

27/07/2026

LIKAR bringt zentrale FlexCo-Frage vor den OGH

Können bestehende reguläre Geschäftsanteile einer FlexCo unmittelbar in Unternehmenswert-Anteile (UWA) umgewandelt werden?

In einem von LIKAR Rechtsanwälte geführten Verfahren hat der OGH diese Frage nun verneint.

Eine bloße Änderung des Gesellschaftsvertrags oder ein entsprechender Gesellschafterbeschluss reichen nicht aus. Unternehmenswert-Anteile können bei einer bestehenden FlexCo grundsätzlich nur im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen werden – allenfalls nach einer vorgeschalteten Kapitalherabsetzung.

Auch wenn die Entscheidung nicht unserer vertretenen Rechtsansicht entspricht, schafft sie erstmals höchstgerichtliche Klarheit für die Gestaltung von:

•Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
• Incentive- und Beteiligungsmodellen
• Finanzierungsrunden
• FlexCo- und UWA-Strukturen

Die Entscheidung zeigt zugleich: Innovative gesellschaftsrechtliche Gestaltungen benötigen nicht nur wirtschaftliches Verständnis, sondern auch die Bereitschaft, ungeklärte Rechtsfragen konsequent bis zur höchsten Instanz zu führen.

LIKAR Rechtsanwälte begleitet Start-ups, Investoren und etablierte Unternehmen bei komplexen FlexCo-Strukturen, Mitarbeiterbeteiligungen und Finanzierungsmodellen – von der Konzeption bis zur höchstgerichtlichen Klärung.

 -Praxisleitfaden - Must-Have für alle Unternehmer & Berater
15/05/2026

-Praxisleitfaden - Must-Have für alle Unternehmer & Berater

(Kredit)Bearbeitungsgebühren können von Banken zurückgefordert werden!
15/04/2026

(Kredit)Bearbeitungsgebühren können von Banken zurückgefordert werden!

15/04/2026

(Kredit)Bearbeitungsspesen nichtig:
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat in einer weiteren Entscheidung zu den Bear-
beitungsspesen von Banken folgende – für Kreditnehmer als Verbraucher wesentliche – Fest-
stellungen bzw rechtliche Beurteilung getroffen:
Der Begriff „Bearbeitungsgebühr“ ist – wie der Oberste Gerichtshof klargestellt hat – per se
nicht intransparent, sofern für den Verbraucher nachvollziehbar ist, was konkret davon umfasst
ist. In concreto wurden neben Bearbeitungsspesen und der Schätzgebühr weiters noch eine Kre-
ditvermittlungsgebühr sowie Kontoführungsentgelte im Kreditvertrag vereinbart und dem Ver-
braucher in Rechnung gestellt. Der Begriff „Bearbeitungsspesen“ ist nicht definiert und somit
nicht nachvollziehbar, welche Leistungen der Bank mit dem Kreditbearbeitungsentgelt abge-
golten werden. Eine klare Abrenzung zu den unter den Positionen „Schätzgebühr“ und „Kre-
ditvermittlerprovision“ verrechneten Leistungen ist nicht möglich. Die Klausel über die Kre-
ditbearbeitungsspesen, Schätzgebühr und Vermittlerprovision ist damit im Sinne der bisherigen
Judikatur als intransparent anzusehen.
Auch das Kontoführungsentgelt wurde als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB
für nichtig befunden. Das Erstgericht hat dabei festgehalten, dass das Kontoführungsentgelt für
ein Girokonto und ein Darlehenskonto nicht miteinander zu vergleichen sind, weil beim Darle-
henskonto eine überschaubare Anzahl von Kontobewegungen vorgenommen wird, die im Falle
der regelmäßigen Bedienung bereits zu Beginn der Vertragsbeziehung klar umrissen und vor-
hersehbar sind. Nach § 10 VkrG ist der Darlehensgeber verpflichtet, einen Tilgungsplan regel-
mäßig kostenlos zur Verfügung zu stellen, womit die Kreditkontenführung primär den Interes-
sen des Kreditgebers dient und der Nutzen eines Kontos, selbst für den Fall eines Online-Kon-
tos, mit ständiger Einsichtsmöglichkeit für den Verbraucher in den Hintergrund tritt, weil dieser
anhand des Tilgungsplans ohnehin jederzeit seinen Schuldenstand ersehen kann. Im Vergleich
zu einem Girokonto als laufendes Verrechnungskonto besteht auch kein Bedarf an einer kom-
plexen IT-Ausstattung und Software.
Diese – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung ist richtungsweisend, weil sie den typischen
Fall der in der Vergangenheit verrechneten Bankgebühren darstellt.

Adresse

Pestalozzistraße 1/II/13
Graz
8010

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:30
Dienstag 08:00 - 17:30
Mittwoch 08:00 - 17:30
Donnerstag 08:00 - 17:30
Freitag 08:00 - 14:00

Telefon

+433168237230

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