15/04/2026
(Kredit)Bearbeitungsspesen nichtig:
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat in einer weiteren Entscheidung zu den Bear-
beitungsspesen von Banken folgende – für Kreditnehmer als Verbraucher wesentliche – Fest-
stellungen bzw rechtliche Beurteilung getroffen:
Der Begriff „Bearbeitungsgebühr“ ist – wie der Oberste Gerichtshof klargestellt hat – per se
nicht intransparent, sofern für den Verbraucher nachvollziehbar ist, was konkret davon umfasst
ist. In concreto wurden neben Bearbeitungsspesen und der Schätzgebühr weiters noch eine Kre-
ditvermittlungsgebühr sowie Kontoführungsentgelte im Kreditvertrag vereinbart und dem Ver-
braucher in Rechnung gestellt. Der Begriff „Bearbeitungsspesen“ ist nicht definiert und somit
nicht nachvollziehbar, welche Leistungen der Bank mit dem Kreditbearbeitungsentgelt abge-
golten werden. Eine klare Abrenzung zu den unter den Positionen „Schätzgebühr“ und „Kre-
ditvermittlerprovision“ verrechneten Leistungen ist nicht möglich. Die Klausel über die Kre-
ditbearbeitungsspesen, Schätzgebühr und Vermittlerprovision ist damit im Sinne der bisherigen
Judikatur als intransparent anzusehen.
Auch das Kontoführungsentgelt wurde als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB
für nichtig befunden. Das Erstgericht hat dabei festgehalten, dass das Kontoführungsentgelt für
ein Girokonto und ein Darlehenskonto nicht miteinander zu vergleichen sind, weil beim Darle-
henskonto eine überschaubare Anzahl von Kontobewegungen vorgenommen wird, die im Falle
der regelmäßigen Bedienung bereits zu Beginn der Vertragsbeziehung klar umrissen und vor-
hersehbar sind. Nach § 10 VkrG ist der Darlehensgeber verpflichtet, einen Tilgungsplan regel-
mäßig kostenlos zur Verfügung zu stellen, womit die Kreditkontenführung primär den Interes-
sen des Kreditgebers dient und der Nutzen eines Kontos, selbst für den Fall eines Online-Kon-
tos, mit ständiger Einsichtsmöglichkeit für den Verbraucher in den Hintergrund tritt, weil dieser
anhand des Tilgungsplans ohnehin jederzeit seinen Schuldenstand ersehen kann. Im Vergleich
zu einem Girokonto als laufendes Verrechnungskonto besteht auch kein Bedarf an einer kom-
plexen IT-Ausstattung und Software.
Diese – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung ist richtungsweisend, weil sie den typischen
Fall der in der Vergangenheit verrechneten Bankgebühren darstellt.