19/05/2022
Neues für Wohnungseigentümer seit 1.1.2022!
Im Fokus der Novelle und nunmehr verlautbarten Gesetzesänderung des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stand der Klimaschutz.
Das neue WEG 2022, seit 1.1.2022 in Kraft, soll die Installation von Lademöglichkeiten für Elektro-Fahrzeuge, die Errichtung von Einzel-Photovoltaikanlagen, die Anbringung von Beschattungsvorrichtungen u.a. erleichtern.
Ein Wohnungseigentümer, der Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt vornehmen möchte, musste bisher die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer einholen. Dieser Prozess ist bekanntlich oft nicht einfach.
Deshalb sieht das Wohnungseigentumsgesetz 2022 (WEG 2022) nun für bestimmte Änderungen die Möglichkeit vor, dass diese Zustimmung mittels Zustimmungsfiktion eingeholt werden kann (§ 16 Abs 5).
Demnach müssen die jeweiligen Miteigentümer nicht mehr aktiv zustimmen, sondern die Zustimmung gilt als erteilt, wenn diese über die geplante Änderung durch Übersendung verständigt werden und dieser nicht innerhalb von zwei Monaten widersprechen;
Schweigen!!!! ⚠️ gilt folglich als Zustimmung. In der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden.
Die Zustimmungsfiktion kennt jedoch auch eine Ausnahme. Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekts muss ein Wohnungseigentümer allerdings auch dann nicht dulden, wenn er einen Widerspruch unterlassen hat. Dieses „Schweigen als Zustimmung“ gilt der WEG-Novelle nach für die Installation von Lademöglichkeiten für Elektro-Fahrzeuge, die Errichtung von Einzel-Photovoltaikanlagen (bei einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt), die Anbringung von – zum Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden – Beschattungsvorrichtungen, für die behindertengerechte Ausgestaltung von Wohnungseigentumsobjekten sowie für den Einbau von einbruchsicheren Türen.
Darüber hinaus dürfen Miteigentümer ihre Zustimmung nach dem WEG 2022 nicht verweigern, wenn die Anbringung einer Ladevorrichtung für Elektro-Fahrzeuge nur die Änderung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft betrifft (§ 16 Abs 2 Z 2). Eine weitere Regelung sieht das WEG 2022 für Wohnungseigentümer vor, die über eine Einzelladevorrichtung für Elektro-Autos verfügen, in etwa in einer eigenen Garage oder direkt am Abstellplatz. Wird eine gemeinsame Elektro-Ladeanlage für die gesamte Wohnungsgemeinschaft in Betrieb genommen, kann die Eigentümergemeinschaft die Nutzung der Einzelladestation untersagen. Diese Unterlassungspflicht tritt aber frühestens fünf Jahre nach Errichtung der Einzelladestation ein.
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