Rechtsanwalt Mag. Jakob Liebmann

Rechtsanwalt Mag. Jakob Liebmann Rechtsanwalt in Graz

Aufgrund des gesetzlichen Verbotes größerer Veranstaltungen stornieren einige zukünftige Eheleute Buchungen in Gaststätt...
28/04/2020

Aufgrund des gesetzlichen Verbotes größerer Veranstaltungen stornieren einige zukünftige Eheleute Buchungen in Gaststätten und sonstigen Hochzeitslocations, bei Caterings, Fotografen, Bands und Friseuren. Einige dieser Unternehmen stellen den Brautleuten hohe Stornokosten bis zu 50% in Rechnung, obwohl noch keine Leistung erbracht wurde. Generell kann hier argumentiert werden, dass die Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieser Verträge wegfällt und daher keine Stornokosten verrechnet werden dürfen.
Notwendig ist aber jedenfalls eine Vertragsprüfung im Einzelfall, um Sie bestmöglich beraten und unterstützen zu können.
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ACHTUNG: Seitens der Bundesregierung wurde nunmehr mitgeteilt, dass künftig Veranstaltungen bis zu zehn Personen erlaubt sind und bei Begräbnissen bis zu 30 Personen anwesend sein können. Ob für Hochzeiten ebenfalls die Beschränkung mit 30 Personen gilt, ist derzeit noch nicht klar. Die neuen Regeln gelten vorerst befristet bis Ende Juni.

Was passiert, wenn ich die Miete für meine Wohnung aktuell nicht zahlen kann? Kann mein Mietvertrag aufgelöst werden?▪️K...
14/04/2020

Was passiert, wenn ich die Miete für meine Wohnung aktuell nicht zahlen kann? Kann mein Mietvertrag aufgelöst werden?
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Kann der Mieter den Mietzins, der zwischen 1. April und 30. Juni fällig wird, gar nicht oder nicht vollständig entrichten, weil er als Folge der COVID-19- Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter den Mietvertrag nicht allein wegen dieses Zahlungsrückstandes kündigen oder die Aufhebung fordern. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand außerdem erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 gerichtlich einfordern oder aus der Kaution abdecken. Es besteht daher vorerst keine Gefahr, die Wohnung wegen eines Mietrückstandes für April bis Juni zu verlieren.
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Für rechtliche Beratung in diesem Zusammenhang stehe ich gerne zur Verfügung

Können bereits gebuchte Reisen, die in der nächsten Zeit angetreten werden sollten, kostenlos storniert werden?▪️▪️▪️Für...
06/04/2020

Können bereits gebuchte Reisen, die in der nächsten Zeit angetreten werden sollten, kostenlos storniert werden?
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Für Pauschalreisen (als Pauschalreise gilt die Buchung von Hotel und Transportmittel) gilt, dass bei geplantem Reiseantritt in der nächsten Zeit ein kostenloses Storno möglich ist, wenn im Reisezielland ein Einreiseverbot besteht oder Einreisende umgehend in Quarantäne müssen. Ist das Reiseziel sehr stark von Covid-19 betroffen, ohne dass die oben genannten Maßnahmen getroffen wurden, gilt die Einreise als unzumutbar und ist im Regelfall auch hier ein kostenloses Storno möglich.
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Ebenfalls kostenlos stornieren können Sie Ihre Pauschalreise, wenn die gebuchte Reise aufgrund von Covid-19 wesentlich abgeändert wird, zum Beispiel werden Reiserouten geändert oder Sehenswürdigkeiten, deren Besichtigung Vertragsinhalt war, nicht besucht. Soll die gebuchte Reise erst in ein paar Wochen oder sogar Monaten angetreten werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt ein kostenloses Storno nur in dem Fall möglich, dass ein Einreiseverbot oder die Quarantänemaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht bleiben. Wurde keine Pauschalreise, sondern lediglich ein Transport, zum Beispiel mittels Flugzeuges gebucht, sollte ein kostenloses Storno möglich sein, wenn die Einreise in das Zielland verboten ist.
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Es gibt jedoch zahlreiche Konstellationen (zB kann die gebuchte Reise nicht angetreten werden, weil in Österreich Quarantäne verordnet wurde; der Zielort ist aufgrund von Sperren nicht erreichbar uva), in denen keine pauschale Angabe betreffend die Möglichkeit zur kostenfreien Stornierung getroffen werden kann. Besonders hier empfiehlt es sich, vor einem allfälligen Storno eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um nicht unnötig Kosten tragen zu müssen.

Viele Personen, die Mitglieder in Vereinen sind bzw. Abonnements für Freizeitdienstleistungen (zB Fitness-, Yogastudio, ...
02/04/2020

Viele Personen, die Mitglieder in Vereinen sind bzw. Abonnements für Freizeitdienstleistungen (zB Fitness-, Yogastudio, aber auch Golfplätzen, Tanzstudios etc.) haben, fragen sich derzeit, ob sie ihre Beiträge weiterhin in voller Höhe bezahlen müssen, auch wenn sie aufgrund der behördlich verfügten Ausgangsbeschränkung und Betretungsverbote an keinen Kursen teilnehmen und/oder die Einrichtung nicht nutzen können.
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Hierbei ist zu differenzieren, ob die konkrete Leistung, die vertraglich vereinbart wurde, gar nicht, oder lediglich zum Teil in Anspruch genommen werden kann. Ist es nicht möglich, die vertraglich vereinbarte Leistung überhaupt in Anspruch zu nehmen (wie dies für den Bereich von Fitnessstudios oder Mitgliedschaften bei Golfplätzen gilt), so besteht unter Umständen keine Verpflichtung zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
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Ob eine von den Betreibern angebotene Ersatzleistung, wie zum Beispiel Videoübertragungen ausreichend ist, um dennoch Anspruch auf den vollen/teilweisen Mitgliedsbeitrag zu haben, hängt primär von der vereinbarten Leistung ab und empfiehlt sich hier eine genaue Prüfung des Vertrages. Gerade im Bereich von Fitnessabos, bei der ein Training mit Geräten unter Aufsicht und Kontrolle eines Trainers Gegenstand des Vertrages ist, erscheint es – vorbehaltlich einer Vertragsprüfung im Einzelfall – nicht zulässig, den Mitgliedsbeitrag einzuziehen. Möglich ist zum Teil auch, die bereits für März geleisteten Beiträge anteilig zurückzufordern.
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Für rechtliche Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.

21/03/2020

Einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen schwangerer Mitarbeiterinnen aufgrund der Coronavirus-Krise:
Generell gilt zu beachten, dass die einvernehmliche Lösung von Dienstverhältnissen schwangerer Dienstnehmerinnen besonderen Vorschriften unterliegt. Zudem hat die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses während der Schwangerschaft weitreichende Konsequenzen, was den Anspruch auf Wochengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. von Kinderbetreuungsgeld betrifft. Hier kann es zu der Konstellation kommen, dass es durch die einvernehmliche Lösung überhaupt zum gänzlichen Entfall der Ansprüche kommt.

18/03/2020

Aufgrund der durch die Bundesregierung zur Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus beschlossenen Maßnahmen stellt sich für viele Unternehmen nun die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind, insbesondere, ob weiterhin Miet- und Pachtzins zu leisten und wie mit offenen Beiträgen an Finanzamt und Sozialversicherung umzugehen ist. Für Mitglieder von Sport- und anderen Freizeiteinrichtungen ist wesentlich, ob sie ihre Mitgliedsbeiträge weiter entrichten müssen.

Ich biete gerne telefonische und im Bedarfsfall persönliche Beratung und unterstütze Sie, die gegenwärtige Situation rechtlich bestmöglich zu bewältigen.

Adresse

Marburger Kai 47/II
Graz
8010

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