02/07/2026
OGH-Entscheidung zum Privatverkauf von Gebrauchtwagen
Was zählt mehr – Gewährleistungsausschluss oder "Pickerl"-Versprechen?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (5 Ob 58/26d) eine wichtige Frage beim privaten Autokauf geklärt.
Der Fall: Ein Mann kaufte privat ein gebrauchtes Wohnmobil.
Im Vertrag wurde die Gewährleistung, wie bei Privatverkäufen üblich, ausgeschlossen.
Gleichzeitig vereinbarten Käufer und Verkäufer aber, dass der Verkäufer noch eine "Pickerl"-Überprüfung (§ 57a KFG) durchführen lässt und allfällige schwere Mängel auf seine Kosten behebt.
Nach der Übergabe entdeckte der Käufer einen gravierenden, bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel: Die Bodenplatte des Fahrzeugs war morsch, was die Verkehrs- und Betriebssicherheit gefährdete.
Der Käufer wollte den Kauf rückgängig machen, der Verkäufer berief sich auf den Gewährleistungsausschluss.
Der OGH gab dem Käufer recht.
Die Vereinbarung, eine § 57a-Überprüfung durchzuführen und schwere Mängel zu beheben, wurde als schlüssige Zusicherung der grundlegenden Verkehrs- und Betriebssicherheit gewertet.
Ein Käufer darf in einem solchen Fall darauf vertrauen, dass das Fahrzeug – trotz des allgemeinen Gewährleistungsausschlusses – keine Mängel aufweist, die die Sicherheit gefährden.
Der spezifische Wille der Parteien, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu übergeben (ausgedrückt durch die "Pickerl"-Vereinbarung), wiegt schwerer als die allgemeine Ausschlussklausel im Vertrag.
Fazit: Auch bei einem Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss kann der Verkäufer für Mängel haften, wenn er besondere Zusicherungen macht.
Die Vereinbarung, eine § 57a-Begutachtung durchzuführen, kann als eine solche Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit verstanden werden und den pauschalen Gewährleistungsausschluss für sicherheitsrelevante Mängel aushebeln.
Quelle: OGH 5 Ob 58/26d