15/03/2019
Aus unserer (neuen) Reihe und in Memoriam Elisabeth T. Spira „Anwaltliche Alltagsgeschichten“…
Für die Pferdenarren unter euch:
Unser Mandant liebt Pferde. Er mag sie so sehr, dass er auch die großen Vierbeiner anderer einstellt, im Juristendeutsch „verwahrt“. Ein Kunde übergibt ihm also sein Pferd. Wenige Tage darauf liegt das arme Tier leblos auf der Koppel. Der beigerufene Tierarzt kann nur mehr den Tod feststellen. Schade, denkt sich unser Mandant und sonst nichts böses, schließlich hat er gut für das Pferd gesorgt.
Doch plötzlich droht Ungemach: Der Eigentümer will Schadenersatz und stützt sich dabei auf eine Spruchlinie des Obersten Gerichtshofes. Gibt man sein Pferd in Verwahrung (etwa bei einem sog. „Einsteller“) und stößt dem Pferd dort etwas zu, haftet der Verwahrer (fast) immer, außer er beweist sich frei. Auch wenn sich also der Verwahrer bestens und vorbildhaft um das Pferd kümmert und das Pferd verendet in seiner Obhut, es lässt sich die Todesursache aber nicht genau feststellen, haftet er. Eine (untypisch) strenge Haftung wie wir meinen. Unser Tipp: Sich als Einsteller vertraglich die Haftung beschränken lassen.
Bei unserem braven Einsteller hatte das (Berufungs-)Gericht aber ein Einsehen und gab uns letztlich Recht. Da auch ein Sachverständiger bestätigte, dass alles in Ordnung war, wäre eine Haftung des Verwahrers unbillig und wies die Klage ab.😁
In diesem Sinne, ein kräftiges „wiieehaa“🐴 – wir beraten euch gerne und wünschen ein schönes Wochenende!