15/07/2026
Mängel beim Immobilienkauf
Generell gilt, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer Gewähr leistet, dass die verkaufte Sache dem Vertrag entspricht. Ein Mangel liegt daher vor, wenn die Immobilie nicht dem Vertrag entspricht oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht aufweist. Diese variieren je nach Immobilie. Sie werden z.B. bei einer neu gebauten Immobilie anders definiert als bei einer alten, bereits bewohnten.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Käufer infolgedessen Anspruch auf Gewährleistung, der Verkäufer muss also auch nach dem Verkauf für den Mangel einstehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Immobilien drei Jahre ab Übergabe.
Auch bei Mängeln, die zum Zeitpunkt der Übergabe zwar bereits vorhanden, aber noch nicht erkennbar sind, muss der Verkäufer Gewähr leisten. Fallen die Mängel bei der Besichtigung ins Auge oder sind sie aus öffentlichen Büchern wie dem Grundbuch ersichtlich, findet keine Gewährleistung statt, es sei denn, der Mangel wurde trotz seines Vorhandenseins ausdrücklich verneint oder „versteckt“.
Zusammenfassend ist es empfehlenswert, die Immobilie vor dem Kauf zu besichtigen und alle Mängel zu dokumentieren.
Wenn Sie selbst von diesem Thema betroffen sind oder Fragen dazu haben, so können Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an uns wenden. Wir werden uns gerne um Ihr Anliegen bemühen.