25/06/2025
https://www.diepresse.com/19833018/energie-trumpft-naturschutz-gericht-erlaubt-windrad-im-muehlviertel
Wenn über eine Entscheidung schon einen Tag nach der Zustellung in Die Presse berichtet wird, dann war es wohl ein Fall von öffentlichem Interesse😃
Was ist passiert:
📍Unsere Mandanten möchten in einer Gemeinde im Bezirk Freistadt auf einem Grundstück im Grünland eine 5-kW-Windkraftanlage mit einer Turmhöhe von 15 Metern errichten, um einerseits die eigene Liegenschaft in Ergänzung zu einer bestehenden PV-Anlage möglichst autark mit erneuerbarer Energie zu versorgen und andererseits überschüssigen „grünen“ Strom für eine regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bereitzustellen.
📍Nachdem unsere Mandanten das Projekt mit fundierten Unterlagen angezeigt hatten, untersagte die zuständige Behörde die Umsetzung jedoch unter Verweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz.
📍Das LVwG Oberösterreich ist demgegenüber im Beschwerdeverfahren der Argumentation unseres Partners Paul Haider gefolgt. Das Gericht qualifizierte zwar in einem ersten Schritt die projektierte Windkraftanlage als eine den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Störung des Landschaftsbildes, kam jedoch in einem zweiten Schritt zum Ergebnis, dass die bei unseren Mandanten vorliegenden privaten und öffentlichen Interessen am Vorhaben, wie insbesondere das Interesse an einer möglichst autarken Stromerzeugung zur Deckung des Eigenbedarfs des forstwirtschaftlichen Betriebs sowie der kostengünstigen Bereitstellung von überschüssiger erneuerbarer Energie für die regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft als höherwertig als das konkrete öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz einzustufen sind.
📍Auch wenn es sich um eine vergleichsweise „kleine“ Anlage handelt, leistet sie nach Ansicht des LVwG einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität in der Energieerzeugung und der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativ hochwertiger Energie, was im Einklang mit den Zielsetzungen der aktuellen europäischen und internationalen Vorgaben sowie weiterer damit einhergehender Umsetzungsakte wie dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz oder der EU-Beschleunigungs-Verordnung steht.
📍Paul Haider: „Die Entscheidung des LVwG ist umfassend begründet und öffnet Argumentationsgrundlagen für Projektwerber im Spannungsfeld von Klimaschutz und Versorgungssicherheit einerseits und Natur- und Landschaftsschutz andererseits. Die weitere, auch politische, Entwicklung bleibt abzuwarten; es war jedoch spannend, unsere Mandanten im Beschwerdeverfahren begleiten zu dürfen.“
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Das Landesverwaltungsgericht hob einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt auf, ein kleines Windrad darf gebaut werden. Energieautarkie und Klimaziele haben mehr Gewicht als Natur- und...