15/01/2024
Ein Skigebietsbetreiber lässt einen Speicherteich für eine Beschneiungsanlage errichten. Die Baubewilligung wird erteilt, auf Wunsch des Betreibers wird der Damm in der Folge an einer anderen Stelle errichtet und mit anderen Dimensionen. Eine nachträgliche baurechtliche Bewilligung ist nicht zu erlangen.
Wer haftet für die Sanierungskosten (€ 1,4 Mio) - der Skigebietsbetreiber als Auftraggeber, der Planer, der u.a. auch für die Ausschreibung der Gewerke, statische Berechnungen, Bauleitung und Bauaufsicht zuständig war, und/oder das Unternehmen, das die Erd- und Baumeisterarbeiten durchführte?
Auf unserer Homepage ist das Erkenntnis des OGH dazu zu finden: https://giesinger-ender.at/news/warnpflicht-des-werkunternehmers