06/08/2026
Es hat mich sehr gefreut, dass mich der ORF zu einem sehr aktuellen Thema in meiner Kanzlei besucht hat: SMART GLASSES
Für Smart Glasses gelten im Wesentlichen dieselben Vorgaben wie bei Kamera- oder Smartphone-Aufnahmen. Zu beachten sind insbesondere das Datenschutzrecht, das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort, das Hausrecht und in bestimmten Fällen auch strafrechtliche Grenzen.
Im Zentrum steht das (in § 78 UrhG geregelte) Recht am eigenen Bild, wonach Bildnisse nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.
Nach der Rechtsprechung des OGH ist bei Fotoaufnahmen stets eine Interessenabwägung anhand der konkreten Umstände vorzunehmen. Dabei ist unter anderem relevant, ob eine Person erkennbar ist, gezielt aufgenommen wurde oder lediglich zufällig im Bild erscheint. Der OGH berücksichtigt zudem, dass die betroffene Person bei digitalen Aufnahmen regelmäßig nicht kontrollieren kann, wie das Bild später bearbeitet, verbreitet oder in einen anderen Zusammenhang gestellt wird.Besonders kritisch sind daher heimliche, bloßstellende oder in privaten und höchstpersönlichen Bereichen angefertigte Aufnahmen.
Diese Grundsätze bestehen neben dem Datenschutzrecht.
Auch eine zulässige Aufnahme berechtigt nicht automatisch zur Veröffentlichung oder Weitergabe, insbesondere nicht über soziale Netzwerke. Betroffene können die Löschung verlangen, die Plattform informieren und sich bei Datenschutzverstößen an die Datenschutzbehörde oder an ein Gericht wenden.
Link zum Vorarlberg heute-Beitrag vom 5.8.26
https://on.orf.at/video/14334391/16133717/smart-glasses-datenschutz-und-nutzung-im-alltag