Vorarlberger Eigentümervereinigung VEV

Vorarlberger Eigentümervereinigung VEV Die Vorarlberger Eigentümervereinigung (VEV) ist eine Interessensvertretung für Haus- Wohnungs- un

50 Jahre VEV! 🥳 850 Gäste feierten am Dienstag das Jubiläum der Interessenvertretung für Haus-, Wohnungs- und Grundeigen...
20/10/2023

50 Jahre VEV! 🥳 850 Gäste feierten am Dienstag das Jubiläum der Interessenvertretung für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer! Wir haben ein paar Impressionen der Geburtstagsfeier im Montforthaus Feldkirch zusammengestellt. Viel Spaß beim Durchklicken!

Die VEV blickt auf einen gelungenen 1. Onlinevortrag zurück!Dornbirn/Wien – Erstmals in der Vereinsgeschichte der Vorarl...
23/04/2021

Die VEV blickt auf einen gelungenen 1. Onlinevortrag zurück!

Dornbirn/Wien – Erstmals in der Vereinsgeschichte der Vorarlberger Eigentümervereinigung (VEV) wurde am 20. April 2021 ein Expertenvortrag als Onlineveranstaltung – via Zoommeeting – angeboten. Zur Onlineveranstaltung zum Thema Wohnen: Wie die Corona-Krise das Regierungsprogramm beeinflusst, wurden exklusiv alle VEV-Mitglieder sowie alle VEV-Newsletter-Abonnenten eingeladen. Rund 80 Teilnehmer durfte die Moderatorin Ursula Kremmel durch den vom Wohnbauexperten FH-Doz. Dr. Wolfgang Amann gehaltenen Onlinevortrag begleiten.

Den gesamten Nachbericht, die Audiodatei sowie die Unterlagen zum Vortrag finden Sie auf der VEV-Homepage:

Veranstaltungsnachbericht zum 1. VEV-Onlinevortrag vom 20. April 2021: Erstmals in der Vereinsgeschichte der Vorarlberger Eigentümervereinigung (VEV) wurde am 20. April 2021 ein Expertenvortrag als Onlineveranstaltung – via Zoommeeting – angeboten. Zur Onlineveranstaltung zum Thema Wohnen: Wie ...

14/04/2021

VEV-Rechtsinfo: Wohnungseigentum
Was bedeutet Wohnungseigentum und wie wird es begründet? Ein Wohnungseigentümer ist Miteigentümer einer Liegenschaft. Damit ist das Recht verbunden, dass der Wohnungseigentümer bspw. eine Wohnung auf der betreffenden Liegenschaft ausschließlich nutzen darf. Grundsätzlich wird Wohnungseigentum bei der Neuerrichtung begründet. Es ist aber auch möglich an bereits bestehenden Objekten Parifizierungen vorzunehmen. In diesem Verfahren wird zuerst in einem Sachverständigengutachten die Anzahl der Eigentumswohnungen festgelegt, anschließend erfolgt die Nutzwertfeststellung (Parifizierung). Als Basis wird die Nutzfläche herangezogen, wobei Zu-/Abschläge zu berücksichtigen sind. Nach Feststellung des Nutzwertes kann der Wohnungseigentumsvertrag, in welchem den Eigentümern Nutzungs-/Verfügungsrechte eingeräumt werden, abgeschlossen werden. Im Grundbuch ist ersichtlich, ob Wohnungseigentum besteht.

01/04/2021

VEV-Rechtsinfo: Home-Office
Viele Unternehmer üben derzeit ihre berufliche Tätigkeit von zu Hause aus, doch ist dies immer zulässig? Durchaus problematisch könnte es werden, wenn es sich dabei um eine Eigentumswohnung mit einer Widmung zu Wohnzwecken handelt, welche nun überwiegend zu Geschäftszwecken evtl. sogar mit regem Kundenverkehr genutzt wird. Für die beeinträchtigten, übrigen Wohnungseigentümer würde hier eine Klage auf Unterlassung im Raum stehen. Im Wohnungseigentumsvertrag ist ersichtlich, welcher Widmung das Objekt unterliegt. Festgesetzt wird die jeweilige Widmung im Wohnungseigentumsvertrag bzw. in diesem zugrundeliegenden Nutzwertgutachten. Soll eine Wohnung geschäftlich genutzt werden - trotz Wohnzweckwidmung - ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Wird eine solche Zustimmung nicht erzielt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen vom Gericht mittels Beschluss ersetzt werden.

Nächste Richtwertmieten-Anpassung erst 2022:Normalerweise erfolgt die Indexanpassung der Richtwertmieten alle zwei Jahre...
11/03/2021

Nächste Richtwertmieten-Anpassung erst 2022:

Normalerweise erfolgt die Indexanpassung der Richtwertmieten alle zwei Jahre, das ist auch gesetzlich entsprechend festgelegt und würde dieses Jahr im April anstehen. Aufgrund der Corona-Krise wird die Valorisierung auf das nächste Jahr verschoben.

Den gesamten Artikel finden Sie auf unserer Homepage:

Normalerweise erfolgt die Indexanpassung der Richtwertmieten alle zwei Jahre, das ist auch gesetzlich entsprechend festgelegt und würde dieses Jahr im April anstehen. Aufgrund der Corona-Krise wird die Valorisierung auf das nächste Jahr verschoben.

10/03/2021

VEV-Rechtsinfo: Befristungsabschlag
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes vermindert sich der zulässige Hauptmietzins im Falle einer Befristung des Mietverhältnisses, unabhängig von der Befristungslaufzeit (Wohnung immer mind. 3 Jahre) generell um 25% - Befristungsabschlag. Bei Altbauwohnungen (Baubewilligung vor 8.5.1945) ist neben dem Befristungsabschlag auch der gesetzlich vorgeschriebene Richtwert (Vorarlberg dzt. 8,92 €/m²) einzuhalten. Wird also im Vollanwendungsbereich ein Mietvertrag über eine Wohnung befristet abgeschlossen, müssen von den 8,92€ des Richtwerts weitere 25% in Abzug gebracht werden. Somit wäre ein Quadratmeterpreis von lediglich 6,69€ (ungeachtet möglicher Zu-/Abschläge) zulässig. Festzuhalten ist, dass der Befristungsabschlag sowohl bei Wohnungen als auch bei Geschäftsräumlichkeiten im Vollanwendungsbereich schlagend wird. Der Richtwertmietzins hingegen gilt nur bei Altbauwohnungen.

18/02/2021

VEV-Rechtsinfo: Grundbuch
Das Grundbuch wird von den Bezirksgerichten digital geführt und ist ein öffentliches Verzeichnis, in das Liegenschaften und die damit verbundenen Rechte und Pflichten eingetragen werden. Jede Liegenschaft besteht aus drei Blättern, dem A-Blatt (Gutbestandsblatt), dem B-Blatt (Eigentumsblatt) und dem C-Blatt (Lastenblatt). Eigentumsrechte und eigentumsähnliche Rechte an unbeweglichen Sachen können grundsätzlich nur durch Eintragung ins Grundbuch erworben, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Jeder kann auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Grundbuches vertrauen (Vertrauensgrundsatz). Nicht eingetragene Rechte können daher beim Verkauf der eigentlich belasteten Liegenschaft verloren gehen. Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, jeder kann somit uneingeschränkt Einsicht nehmen und sich über die Rechtsverhältnisse an Liegenschaften informieren (Publizitätsprinzip).

21/12/2020

VEV-Rechtsinfo: Räumungsvergleich
Der Räumungsvergleich dient lediglich zur Beendigung eines Bestandverhältnisses, nicht jedoch zu einer Befristung. Wird ein Räumungsvergleich zwischen Vermieter und Mieter vor Gericht geschlossen, so entsteht ein Räumungstitel, mit welchem der Antrag auf zwangsweise Räumung (gerichtliche Delogierung) bei Gericht eingebracht werden kann. Mit dem Räumungsvergleich gelangt der Vermieter, ohne aufwendiges Kündigungs- oder Räumungsverfahren zu einem Rechtstitel. In der Praxis wird aber auch des Öfteren versucht, den Mieter zum Abschluss eines Räumungsvergleiches zu drängen. Das Mietrechtsgesetz sowie die Rechtsprechung schützen den Mieter aber vor solchen „übereilten“ oder einer „zwangsweise herbeigeführten“ Auflösung des Mietverhältnisses. Dies hat zur Folge, sofern der Räumungsvergleich nach Abschluss vom Mieter angefochten wird, dass der Vergleich von Nichtigkeit bedroht sein kann.

10/12/2020

2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 7. Dezember 2020 ist die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welche die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (den „harten Lockdown“) ersetzt, in Kraft und bis inklusive 23. Dezember 2020 gültig. Im Wesentlichen kehren wir damit wieder in den „milden Lockdown“, welcher bereits im Zeitraum vom 3. bis zum 16. November 2020 in Kraft war zurück. Gerne fassen wir die wesentlichsten, derzeit geltenden Vorschriften für Sie zusammen.

Ausgangsbeschränkungen: Weiterhin darf der eigene private Wohnbereich nur unter der Voraussetzung bestimmter Gründe verlassen werden. Die Zeit der Ausgangsbeschränkung wurde nun wieder, von 20:00 Uhr abends bis 06:00 Uhr morgens, festgelegt. Nunmehr darf also der private Wohnbereich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr auch ohne Vorliegen eines Grundes verlassen werden. Die wichtigsten Gründe, welche das Verlassen des eigenen Wohnbereiches auch während der Nacht erlauben, finden Sie im vorigen Artikel der VEV (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung).

Öffentliche Orte: Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gilt weiterhin die Pflicht einen Mindestabstand von einem Meter zu Personen, welche nicht im gleichen Haushalt leben, einzuhalten. In geschlossenen Räumen besteht zudem die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Öffentliche Verkehrsmittel können weiterhin benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.

Kundenbereich: Sowohl innerhalb als auch außerhalb von Betriebsstätten gilt für den Kundenverkehr die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen sowie einen Mindestabstand zu Personen, welche nicht im gleichen Haushalt leben, einzuhalten. Weiters bringt die Verordnung erneut die Rückkehr der uns schon bekannten 10m²-Regel mit sich. Laut Verordnung hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Der Handel ist seit 7. Dezember 2020 somit wieder geöffnet, die Geschäfte dürfen bis längstens 19:00 Uhr offenhalten. Auch alle Dienstleistungen und körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Masseur etc.), dürfen, unter Einhaltung der Maßnahmen wieder angeboten werden.

Immobiliendienstleistungen: Objektbesichtigungen, Übergaben von Miet-/Kaufobjekten, Rückstellung von Mietobjekten, etc. spielen hier eine zentrale Rolle und sind unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen zulässig. Auch für diese Dienstleistungen, sind die Punkte aus dem Kundenbereich zutreffend. Der Mindestabstand und die Maskenpflicht sind einzuhalten, auch die 10m² Regelung wird sinngemäß anzuwenden sein.

Eigentümerversammlungen: Laut Verordnung sind unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist zulässig. Da die Eigentümerversammlung als Organ der Eigentümergemeinschaft zweifelsfrei eine juristische Person ist, bleibt nur noch die Unaufschiebbarkeit zu prüfen. Laut § 25 WEG ist eine Eigentümerversammlung mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Daher wird die Eigentümerversammlung wohl, sofern die zwei Jahre zu verstreichen drohen, unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren sein. Da sich die Fachwelt darin allerdings weiterhin uneinig ist, ob auch das Tatbestandsmerkmal der Unaufschiebbarkeit vorliegt, ist eine Verschiebung der Eigentümerversammlung derzeit der mit Sicherheit ratsamere Weg.

Generell sollten physische Kontakte weiterhin auf das Nötigste reduziert werden um weitere Ansteckungen verhindern zu können. Soweit dies nicht möglich ist, man denke beispielsweise an Objektbesichtigungen, Vertragsunterzeichnungen, etc. wird der Kundenkontakt mit höchster Vorsicht und unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen (MNS-Masken sowie dem Sicherheitsabstand) abzuhalten sein. In dieser Pandemie-Zeit wird auch weiterhin auf die Eigenverantwortung der Bevölkerung und auf die Rücksichtnahme Anderer zu appellieren sein.

26/11/2020

VEV-Rechtsinfo: Vermieterwechsel
Täglich werden Wohnungen oder Häuser gekauft oder geerbt, die vermietet sind. Was geschieht mit diesen Mietern/Mietverträgen? Kann ein neuer Eigentümer (neuer Vermieter) den bestehenden Mieter kündigen? Kann der neue Vermieter dem Mieter einfach einen neuen Mietvertrag vorlegen oder einen neuen Mietzins seiner Wahl vorschreiben? Nein! Das Mietverhältnis endet durch Verkauf nicht automatisch. Der Käufer bzw. der Erbe einer Immobilie ist an den bestehenden Vertrag gebunden und übernimmt auch das bestehende Vertragsverhältnis. Eine Ausnahme kann es unter Umständen bei Ein-/Zweifamilienhäusern (Vollausnahme Mietrechtsgesetz) geben, die nach dem 31.12.2001 vermietet wurden. Für jene gilt ein spezielles Kündigungsrecht, sofern der Vertrag nicht im Grundbuch eingetragen ist. Der Kaufinteressent sollte vor dem Kauf unbedingt auch den Mietvertrag von einem Fachmann prüfen lassen.

Adresse

Färbergasse 17, Haus K
Dornbirn
6850

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
Dienstag 08:00 - 12:00
Mittwoch 08:00 - 12:00
Donnerstag 08:00 - 12:00
Freitag 08:00 - 12:00

Telefon

05572/22104

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