Rechtsanwalt Thomas Obermeier

Rechtsanwalt Thomas Obermeier Zivilrecht, Erbrecht, Strassenverkehrsrecht, Strafrecht, Patientenverfügung, Arbeitsrecht, Inkasso

04/04/2026
Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende AGB ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, we...
01/04/2026

Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende AGB ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Soweit die Klägerin meinte, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebra...
17/03/2026

Soweit die Klägerin meinte, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, hat sie sich getäuscht. Denn wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin hatte aber gerade nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte vielmehr dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren mussten, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, dass eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hatte.

Soweit die Klägerin meinte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führte auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Denn im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist. Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung lag die Haftung jedoch weit überwiegend auf der Beklagtenseite. Diese hatte sich eindeutig verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. So etwas stellt einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hatte durch ihr Parken hingegen eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt.

Augen auf auf historischen Straßenbelägen. Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen erstreckt sich zwar grun...
17/03/2026

Augen auf auf historischen Straßenbelägen.
Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen erstreckt sich zwar grundsätzlich auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Allerdings muss sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen. Welche Höhenunterschiede noch hinzunehmen sind, hängt nicht von einer absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass es sich um einen üblichen "historischen" Belag mit groben Pflastersteinen handelt. Der Weg hat auf der gesamten Fläche Unebenheiten aufgewiesen. Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von 2 - 3 Zentimetern stellen den typischen Bodenbelag dar und entsprechen der gewünschten Bauweise einer Altstadt. Von dem erkennbaren Gesamteindruck der Verkehrsfläche kann der Benutzer nicht darauf vertrauen, dass diese lückenlos und eben verläuft.

Leinenpflicht bedeutet Leinenpflicht.
05/03/2026

Leinenpflicht bedeutet Leinenpflicht.

Wichtig für Anhänger und deren Verleiher
05/03/2026

Wichtig für Anhänger und deren Verleiher

Grundlage für die Urlaubsberechnung können grundsätzlich nur Tage sein, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichte...
03/12/2025

Grundlage für die Urlaubsberechnung können grundsätzlich nur Tage sein, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Die Anzahl der Urlaubstage ist deshalb unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch danach entsprechend.....
der vom LAG vorgenommenen Berechnung müsste ein Arbeitnehmer - den aufgezeigten urlaubsrechtlichen Grundsätzen widersprechend - auch Tage einsetzen, an denen keine Arbeitspflicht besteht.
BAG v. 19.08.2025, Az 9 AZR 216/24

Die Beklagte ist aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen We...
16/10/2025

Die Beklagte ist aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen. Diese mietvertragliche Nebenpflicht besteht, wie der BGH entschieden hat, auch dann, wenn der Vermieter - hier die Beklagte - nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist.....Zur Erfüllung der die Beklagte demnach hinsichtlich der Beseitigung von Eis und Schnee treffenden vertraglichen Nebenpflichten konnte die Beklagte sich der GmbH, die den Winterdienst im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft ausführte, als sog. Erfüllungsgehilfin bedienen. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden rechtlich einzustehen hat.

BGH v. 06.08.2025, Az VIII ZR 250/23

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