Rechtsanwälte Jürgen und Georg Struck, Dortmund

Rechtsanwälte Jürgen und Georg Struck, Dortmund Vorwiegend zivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei. Alles im Privatrecht, Wohnungs- u. Mietrecht. Impressum: www.rechtsanwalt-struck.de/index.php/impressum

Rechtsanwalt Jürgen Struck in Dortmund

Wohnungseigentumrecht und Mietrecht
Baurecht und Grundstücksrecht
Verkehrsrecht
Familienrecht
Scheidungsrecht und Unterhaltsrecht
Vertretung Unfallgeschädigter gegenüber der Versicherung
allgemeine zivilrechtliche Mandate

Ich vertrete Sie außergerichtlich und gerichtlich auf allen wichtigen Gebieten des Zivilrechtes und des Verkehrsstrafrechts sowie des Ord

nungswidrigkeitenrechtes, u.a.:
- Arbeitsrecht
- Baurecht
- Bußgeldrecht
- Darlehensrecht
- Eherecht
- Eigentumsrecht
- Entgeltfortzahlungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Fahrerlaubnisrecht
- Fluggästerecht
- Führerscheinrecht
- Gesellschaftsrecht
- GmbH-Recht
- Grundstücksrecht
- Haftungsrecht
- Handelsrecht
- Insolvenzrecht
- IT-Recht
- Kaufrecht
- Kündigungsschutzrecht
- Maklerrecht
- Minderjährigenrecht
- Nachbarrecht
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Pflichtversicherungsrecht
- Produkthaftungsrecht
- Reiserecht
- Sachenrecht
- Strafrecht
- Straßenverkehrsrecht
- Unfallregulierung
- Unterhaltsrecht
- Verbraucherrecht
- Verkehrsrecht
- Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Vertretungsrecht
- VOB-B-Recht
- Vollstreckungsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wertpapierrecht
- Zivilprozessrecht
- Zwangsversteigerungsrecht

Ich betreibe eine vorwiegend zivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei und bearbeite bzw. übernehme gerne Mandate aus allen Bereichen des Privatrechts, z.B. aus dem BGB, HGB, Arbeitsrecht usw.; Strafsachen und Owi-Angelegenheiten werden von mir in der Regel nur im Rahmen der amtsgerichtlichen Zuständigkeit übernommen. Ich bin Fachmann für Wohnungseigentum- und Mietrecht. Kompetenz und Erfahrungen habe ich aufgrund meiner mehr als 20-jährigen Berufstätigkeit mit Schwerpunkt im Bereich des WEG und des Mietrechts. Begleitend dazu war ich als langjähriger Dozent beim Bildungsinstitut Grone in Dortmund für den Ausbildungsberuf Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft im Bereich Wohnungseigentum- und Mietrecht tätig. Ich betreue zahlreiche Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften ruhrgebietsweit zwischen Duisburg und Unna. Auf Wunsch führe ich die Korrespondenz mit Verwaltungen und/oder Eigentümergemeinschaften oder Einzeleigentümern, sowohl vorgerichtlich, als auch übernehme ich die Vertretung in gerichtlichen Verfahren in allen drei Instanzen beim Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht. Ich nehme für Sie sowohl Gerichts-, als auch Ortstermine wahr, die vorbereitend anfallen können oder auch anberaumt werden beispielsweise in isolierten Beweisverfahren. Auf Wunsch nehme ich auch für Wohnungseigentümer und/oder Verwaltungen an Eigentümerversammlungen teil oder mache Hausbesuche. Ein weiterer Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Vertretung von Unfallgeschädigten gegenüber den Unfallversicherungen. Dies auch sowohl vorprozessual oder bei Notwendigkeit prozessual bei den zuständigen Gerichten. Auch hier nehme ich sowohl Gerichtstermine wahr, als auch an Ortsterminen (beispielsweise in isolierten Beweisverfahren) teil. Meine Beratungstätigkeit beschränkt sich nicht nur auf die Unfallregulierung im engeren Sinne, sondern auf das gesamte Versicherungs- und Schadensrecht. Auch vertrete ich Werkstattbetriebe bei der Geltendmachung und/oder Abwehr von Forderungen aus dem Schadens- und Werkvertragsrecht. Kompetenz und Erfahrungen begründen sich nicht nur in meiner mehr als 20-jährigen entsprechenden Berufstätigkeit, sondern auch in der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Weitere Schwerpunkte meiner Tätigkeit liegen im Bereich des privaten Bau- und Grundstücksrecht, im Familienrecht einschließlich Scheidungs- und Unterhaltsrecht, wie auch in allgemeinen zivilrechtlichen Mandaten. Wenn Sie Interesse haben, rufen Sie mich gerne und unverbindlich an. Dann können auch Vorfragen einer Mandatserteilung im Hinblick auf fachliche Kompetenz, Kosten usw. geklärt werden. Kurzfristige Terminvereinbarungen sind grundsätzlich immer möglich. Ich freue mich auf Ihren Anruf! Bürozeiten:
9:00 bis 17:00 Uhr
Sowie nach Vereinbarung
Hausbesuche möglich

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15/05/2019

Wir benötigen Verstärkung für unser Team!!
Wir suchen eine/n Mitarbeiter/in als Rechtsanwaltsfachangestellte/n in Vollzeit.
Bei Interesse senden Sie uns gerne Ihre Bewerbungsunterlagen per Mail an:
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WEG: Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Rückbau baulicher Veränderungen Der BGH hat kürzlich mit dem Urteil vom 26.1...
02/04/2019

WEG: Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Rückbau baulicher Veränderungen

Der BGH hat kürzlich mit dem Urteil vom 26.10.2018, Az. V ZR 328 / 17 entschieden, dass der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt ist, Beseitigungsansprüche wegen unzulässiger baulicher Maßnahmen durch andere Eigentümer durchzusetzen.

Das oben genannte Urteil stellt eine grundlegende Abkehr von der bisher geltenden Rechtsprechung dar.

In dem vorliegenden Fall verlangten vier Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer den Rückbau unzulässig errichteter Dachflächenfenster. Die Gemeinschaft hatte zunächst beschlossen, dass sie selbst die Ansprüche an sich zieht um im Wege eines Vergleiches Zahlungen von dem Eigentümer zu verlangen, der rechtswidrig die Dachflächenfenster eingebaut hatte. Die Gemeinschaft wollte jedoch nicht die Beseitigung der Fenster verlangen. Diesen Anspruch hingegen machten jedoch die vier Wohnungseigentümer geltend, die tatsächlich an dem Vergleich nicht interessiert waren, sondern die Herstellung des ursprünglichen Zustandes wollten.

Bisher hatte der BGH regelmäßig entschieden, dass in Bezug auf Wiederherstellungsansprüche nur die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist. Das bedeutete, dass der einzelne Eigentümer seine Rechte wegen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht selbst ausüben konnte.

Nunmehr urteilte der BGH, dass die einzelnen Wohnungseigentümer berechtigt sind, gegen den sich rechtswidrig verhaltenden Eigentümer vorzugehen, ohne dass es hierzu einer entsprechenden Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft bedarf, wenn das Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer darauf gerichtet ist, den ursprünglichen Zustand (regelmäßig durch Zahlung von Schadenersatz) wiederherzustellen.

Der BGH stellte des Weiteren fest, dass die Klage wegen des Rückbauanspruches der vier Wohnungseigentümer so lange ruhend gestellt werden müsse, wie nicht über dem Beschluss der Vergemeinschaftung der Ansprüche gerichtlich entschieden wurde, denn dieser Beschluss der Gemeinschaft wurde denklogisch von den weiteren vier Eigentümern angefochten.

Kern dieser Überlegung ist, dass es in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen dürfte, wenn die Gemeinschaft nicht die ihr zustehenden Ansprüche geltend macht, rechtswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen „zurückbauen zu lassen“, sondern die rechtswidrige Veränderung unverändert bestehen lässt und sich hierfür -quasi für die Genehmigung der rechtswidrigen Errichtung-entschädigen lässt.

Die Rechtsanwälte Struck, Kaiserstraße 61, Dortmund helfen Ihnen gerne bei Problemen auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts weiter.
Vereinbaren Sie gerne unverbindlich einen Besprechungstermin!

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Richtgeschwindigkeit und Geschwindigkeitsbegrenzung auf AutobahnenIn der Tagespresse wurde in den letzten Monaten heftig...
26/03/2019

Richtgeschwindigkeit und Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen

In der Tagespresse wurde in den letzten Monaten heftig über den öffentlich geführten Schlagabtausch der Politik zum Thema Geschwindigkeitsbeschränkungen auf deutschen Autobahnen diskutiert. Dabei wird übersehen, dass der deutsche Gesetzgeber die Richtgeschwindigkeit fest im Gesetz verankert hat. In diesem Zusammenhang wird immer wieder auch für eine Abschaffung der „freien Fahrt“ aufgrund von Sicherheitsrisiken plädiert.

Ganz abgesehen davon, dass auf deutschen Autobahnen nur selten so wenig Verkehr herrscht, dass tatsächlich Fahrzeuge schneller als mit der Richtgeschwindigkeit bewegt werden können, ist dem Gesetzgeber sehr wohl bewusst, dass Fahrten auf der Autobahn oberhalb der Richtgeschwindigkeit deutlich gefährlicher sind, als bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit.

Nach der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung und § 1 Abs. 1, 2 StVO gilt in Deutschland also: Wer schneller als 130 h fährt, der ist auch kein „Idealfahrer“ mehr!

Dies hat dann auch zur Folge, dass ein erhebliches Mitverschulden desjenigen angenommen wird, der „einfach nur schneller gefahren ist“, wobei die Überschreitung der Geschwindigkeit von einigem Gewicht sein muss (die Grenze wird von der Rechtsprechung wohl bei 150 km/h gezogen).

So entschied dies schon der BGH, kürzlich auch das OLG Hamm, AZ.: 7 U 39/17.

In dem von dem Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall wurde nachgewiesen, dass ein Unfallbeteiligter mit ca. 170-180 km/h auf der Autobahn unterwegs war. Dieser war auf ein langsam fahrendes Fahrzeug aufgefahren, welches, ohne entsprechende Vorsicht walten zu lassen, auf die Spur des Herannahenden wechselt.

Das Gericht entschied, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um mindestens 40 km/h dem Anschein nach zu einer Haftung des Unfallbeteiligten führe, weil der Gesetzgeber die Richtgeschwindigkeit gerade deshalb eingeführt habe, weil es für andere Verkehrsteilnehmer schwierig sei, die Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs einzuschätzen.

Der den Unfall eigentlich nicht Verursachende, jedoch zu schnell Fahrende, könne sich nur entlasten, wenn er nachweist, dass sich der Unfall auch ereignet hätte, wenn er die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte. Ein solcher Nachweis wird jedoch regelmäßig schwierig zu führen sein.

Deshalb-nur aufgrund einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit, ansonsten gab es kein weiteres Fehlverhalten-entschied das Gericht, das dem Unfallbeteiligten eine Mithaftung i.H.v. 25 % anzulasten sei.

Haftungsrechtlich ist also das Argument „Sicherheit des Straßenverkehrs“ schon durch die Rechtsprechung aufgegriffen, so dass jedem Verkehrsteilnehmer angeraten werden muss, sich im Rahmen der Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen zu bewegen.

Allzeit gute Fahrt wünscht
Ihr Rechtsanwalt Struck

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Insolvenz der Fluggesellschaft Germania Nach einer Pressemitteilung ist die Fluggesellschaft Germania insolvent. Nach Er...
19/03/2019

Insolvenz der Fluggesellschaft Germania

Nach einer Pressemitteilung ist die Fluggesellschaft Germania insolvent. Nach Erfahrung des Unterzeichners sträuben sich Reisegesellschaften berechtigte Ansprüche von Reisenden zu erfüllen.

Wenn eine Fluggesellschaft die Insolvenz anmeldet entstehen hierdurch häufig erhebliche Probleme für die Reisenden.

Soweit ein Vertrag nicht direkt mit der Fluggesellschaft geschlossen wurde, sondern eine komplette Reise über einen Reiseveranstalter gebucht wurde, bestehen jedoch Ansprüche der Reisenden auf alternative Beförderung, gegebenenfalls auch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden.

Teilweise erklären die Reisegesellschaften, dass eine alternative Beförderung nur gegen Erhöhung des Preises angeboten werden könne, was jedoch regelmäßig rechtswidrig ist, da sich nicht an den entsprechenden „Preiserhöhungstatbeständen“ des Gesetzes orientiert wird. Teilweise meinen die Reisegesellschaften sogar, dass eine Ersatzbeförderung überhaupt nicht angeboten werden müsse.

Die Reisegesellschaften versuchen nach Buchung der Reise mit allen Mitteln ihre Kunden davon abzuhalten Ansprüche geltend zu machen, behaupten teilweise, diese bestünden gar nicht.

Das ist falsch. Die Reisegesellschaft ist verpflichtet, die Reise durchzuführen. Wird die gebuchte Reise nach der Insolvenz der Fluggesellschaft nicht mehr storniert -oder zu erheblich veränderten Preisen angeboten-, lohnt sich die Überprüfung des Sachverhalts durch einen fachkundigen Rechtsanwalt!

Sollten Sie reiserechtliche Probleme haben, helfen Ihnen die Rechtsanwälte Struck, Kaiserstraße 61, 44135 Dortmund gerne weiter.
Vereinbaren Sie unverbindlich einen Besprechungstermin!

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Maklerrecht - Unwirksamkeit der Vereinbarung einer „Reservierungspauschale“Leider ist der Beruf des Maklers in Deutschla...
17/09/2018

Maklerrecht - Unwirksamkeit der Vereinbarung einer „Reservierungspauschale“

Leider ist der Beruf des Maklers in Deutschland nicht gut beleumundetet. Dies mag daran liegen, dass einige Makler sich trotz eindeutiger Rechtsprechung nicht an gesetzliche Vorgaben bei ihrer Vertragsgestaltung halten. Hierzu gehören auch unwirksame Vereinbarungen einer wie auch immer vertraglich umschriebenen Reservierungsgebühr.
Das Maklerrecht ist im deutschen Gesetz lediglich durch die §§ 652-655 BGB geregelt. Das bedeutet, dass es nicht viele kodifizierte/gesetzliche Regeln gibt. Die Ausgestaltung des Rechts der Maklerverträge wird hauptsächlich über höchstrichterliche Rechtsprechung geregelt.
Deshalb findet sich auch im Gesetz keine Regelung dazu, ob der Makler eine Reservierungsgebühr neben/anstelle der Provision verlangen kann.
Grundsätzlich gilt, dass der Makler erst die Provision verlangen kann, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag zustandekommt. Regelmäßig handelt es sich bei Maklertätigkeiten um Vermittlung von Immobilienverträgen, so dass der Makler seine Provision erst dann erhält, wenn beide Parteien den notariellen Kaufvertrag unterschrieben haben.

Mehr lesen hier: https://goo.gl/USK9Nd

Ihr gutes Recht als Flugreisender - FluggastrechteEinen heute am 20.06.2018 erschienenen Artikel der Frankfurter Allgeme...
10/09/2018

Ihr gutes Recht als Flugreisender - Fluggastrechte

Einen heute am 20.06.2018 erschienenen Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/verspaetungen-und-ausfaelle-bei-fluggesellschaften-15648614.html) möchten wir zum Anlass nehmen, noch einmal auf ihre Fluggastrechte nach der europäischen V. 261 / 2004 hinzuweisen.
Grundsätzlich Ihnen als Fluggast Ansprüche nach der oben genannten Verordnung zu, wenn der gebuchte Flug (egal ob Pauschalreise oder Direktbuchung) eine Verspätung am Ankunftsort von mehr als 3 Stunden hat. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der zurückgelegten Flugstrecke.
Offensichtlich haben die Fluggesellschaften derzeit erhebliche Probleme deutsche Passagiere zu den vertraglichen Konditionen zu transportieren. Dies nimmt die FAZ zum Anlass zu diskutieren, ob Urlauber in diesem Jahr ihr geplantes Urlaubsziel erreichen, oder zumindest erhebliche Verspätungen zu befürchten sind.
Wir bearbeiten täglich neue Anfragen von Mandanten, die Probleme mit den Fluggesellschaften haben. Fast alle Fluggesellschaften „stecken gerne den Kopf in den Sand“ wenn es darum geht, Zahlungen nach der Fluggastrechteverordnung leisten zu müssen.
Die berufliche Erfahrung lehrt auch, dass Fluggesellschaften nicht nur keine Zahlung von sich aus erbringen, sondern sich regelmäßig auf gerichtliche Verfahren -unnötig- einlassen.
Damit Sie nach der Flugreise ihre Rechte möglichst unkompliziert durchsetzen können, sollten Sie auf folgende Umstände Rücksicht nehmen: ....

Mehr lesen: https://goo.gl/2oyq6R

Werkvertrag: Keine fiktiven MängelbeseitigungskostenMit seinem Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46 / 17 vollzieht der B...
03/09/2018

Werkvertrag: Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten

Mit seinem Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46 / 17 vollzieht der BGH eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung zur Geltendmachung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht. Die Entscheidung enthält Zündstoff für jeden Vertrag, bei dem ein Handwerker seine Leistungen mangelhaft erbringt.
Bis zu der oben genannten Entscheidung konnte der Auftraggeber eines Handwerkers Mängelbeseitigungskosten fiktiv, d.h. auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlages auf Nettobasis abrechnen. Es konnte also ein Fachmann beauftragt werden einzuschätzen, zu welchem Betrag die Beseitigung der „angerichteten Schäden“ vorgenommen werden kann. Nur auf Grundlage des Gutachtens/Kostenvoranschlages konnte dann ein Ersatzbetrag (netto) von dem Handwerker verlangt werden.
Zur besseren Verständlichkeit ein kleines Beispiel:
Der „Häuslebauer“ A beauftragt die Firma B einen Bodenbelag in dem neu errichteten Haus aufzubringen. Nach einiger Zeit stellt sich heraus, dass die Firma B schlecht gearbeitet hat. Es wurden nämlich z.B. Fliesen verwendet, die teilweise nicht fachgemäß eingebaut wurden. Insbesondere an Stellen, an denen durch große Belastung Druck auf die Fliesen ausgeübt wird, entstehen Risse, welche unschön aussehen, die Benutzbarkeit aber nicht weiter einschränken.
Ein Mangel liegt also vor, da ganz vereinfacht gesagt die Fliesen teilweise kaputt sind.

Mehr lesen hier: https://goo.gl/Pqa7Ew

Nachbarrecht - Ansprüche bei grenzständiger BepflanzungDer BGH hat mit seinem Urteil vom 27.10.2017 , Az.:V ZR 8/17 für ...
27/08/2018

Nachbarrecht - Ansprüche bei grenzständiger Bepflanzung

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.10.2017 , Az.:V ZR 8/17 für ausgleichende Gerechtigkeit im Nachbarrechtsstreit gesorgt. Nach Ansicht des BGH gilt das Sprichwort: „Wer zu spät kommt den bestraft das Leben“ nur eingeschränkt. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gewähre Kostenerstattungsansprüche bei Anpflanzungen, welche die gesetzlichen Grenzabstände nicht einhalten.
Die häufigste Ursache, weshalb zwischen Nachbarn Streitigkeiten ausbrechen, sind wohl solche Fälle, in denen sich um grenzständige Bepflanzung gestritten wird.
Zur Verdeutlichung der Problematik eingangs ein kurzes Fallbeispiel:
„Nachbar A hat sich im Jahre 1980 überlegt, dass er sein Grundstück mit einer Koniferenhecke einfrieden will. Er bespricht sich mit dem Nachbarn B, der grundsätzlich nichts dagegen hat; man führt schließlich ein ordentliches nachbarschaftliches Verhältnis.
Da dem Nachbarn B alles egal ist, verfährt Nachbar A wie wir es angekündigt hat. Er pflanzt eine ca. 50 m lange Nadelholzhecke mit einem Abstand von 1 m zur Grenze des Grundstücks des Nachbarn B.
Im Jahre 2017 veräußert Nachbar B sein Grundstück. Der Käufer, Nachbar C, findet die Nadelholzhecke absolut hässlich, weil sie sein Grundstück stark verschattet ist -mittlerweile sind die Bäume fast 5 m hoch- und durch ständigen Nadelfall „verschmutzt“, weshalb er einiges für Gärtnerarbeiten aufwenden muss.
Nachbar C verlangt also von Nachbar A die Beseitigung der Nadelholzhecke und Kostenerstattung für die teuren Gärtnerarbeiten.

Mehr lesen hier: https://goo.gl/no2JCq

Die Wohnungseigentümergemeinschaft - Was ist das überhaupt?Aus der anwaltlichen Beratungspraxis ist uns zur Kenntnis gel...
20/08/2018

Die Wohnungseigentümergemeinschaft - Was ist das überhaupt?

Aus der anwaltlichen Beratungspraxis ist uns zur Kenntnis gelangt, dass die wenigsten Wohnungseigentümer überhaupt wissen, was die Wohnungseigentümergemeinschaft im rechtlichen Sinne darstellt. Ein kurzer Überblick soll Klarheit verschaffen.
Wie entsteht die Wohnungseigentümergemeinschaft?
Die Wohnungseigentümergemeinschaft, häufig als Verband bezeichnet, kann auf verschiedene Art und Weise entstehen oder „geboren“ werden.
Gemäß § 2 f. WEG entsteht die Wohnungseigentümergemeinschaft/Wohnungseigentum, durch vertragliche Vereinbarung (§ 3), oder durch Teilung (§ 8), welche jeweils grundbuchlich eingetragen werden muss.
Bei der vertraglichen Vereinbarung gemäß § 3 WEG entscheiden die (Mit-)Eigentümer einer Anlage durch schriftliche Erklärung, dass Miteigentum in Wohnungseigentum umgewandelt werden soll.
Bei der Entstehung durch Teilung gemäß § 8 WEG entscheidet der alleinige Eigentümer einer Anlage, dass fortan eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen soll.

Mehr lesen hier: https://goo.gl/mJPYBr

Nachbereitung der Eigentümerversammlung - Informations- und AuskunftsrechteIn der Regel finden bis zu den frühen Sommerm...
13/08/2018

Nachbereitung der Eigentümerversammlung - Informations- und Auskunftsrechte

In der Regel finden bis zu den frühen Sommermonaten die Eigentümerversammlungen für das abgelaufene Geschäftsjahr statt. Häufig beraten wir Mandanten im Anschluss an die Versammlungen dahingehend, welche Pflichten der Verwalter in Bezug auf die Zurverfügungstellung der Beschlusssammlung hat, bzw. inwiefern er weitere Rechenschaft durch Vorlage einer Versammlungsniederschrift/des Protokolls schuldet.
Grundsätzlich gelten im Wohnungseigentumsrecht die Fristen des § 46 WEG: Innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung muss der entsprechende Beschluss in einem gerichtlichen Verfahren angefochten/angegriffen werden, soweit man ihn für rechtswidrig hält; innerhalb eines weiteren Monats muss -zusätzlich zu weiteren Voraussetzungen- die Klage/die Beschlussanfechtung begründet werden.
Problematisch wird die Einhaltung der Anfechtungsfristen, wenn der Verwalter nicht rechtzeitig das Protokoll der Eigentümerversammlung übersendet. Denn liegt das Protokoll der Eigentümerversammlung nicht vor, ist manchmal zweifelhaft, mit welchem Ergebnis und welchen Inhalts ein Beschluss gefasst wurde. Liegt das Protokoll innerhalb der Monatsfrist des § 46 WEG nicht vor, kann der Anwalt also auch nicht genau überprüfen, ob eine Anfechtungsklage erfolgreich sein wird, oder nicht.

Mehr lesen hier: https://goo.gl/L69Drg

Verkehrsunfälle: Regulierung von Unfällen im StraßenverkehrHäufig erscheinen Mandanten hier in der Kanzlei mit dem Anlie...
06/08/2018

Verkehrsunfälle: Regulierung von Unfällen im Straßenverkehr

Häufig erscheinen Mandanten hier in der Kanzlei mit dem Anliegen, dass wir für Sie Verkehrsunfälle regulieren. Es mag dem Umstand geschuldet sein, dass Verkehrsunfälle für die meisten Mandanten nicht zum Alltagsgeschehen gehören, weshalb häufig Unsicherheiten entstehen. Wir möchten mit diesem Beitrag einen kurzen Überblick geben, wie die professionelle Abwicklung eines Verkehrsunfalls in der Praxis von statten geht.
Beispielsfall:
Es kommt zu einem Unfall auf dem Dortmunder Innenstadtring. Unfallbeteiligt ist unser Mandant (M) und ein Unfallgegner (G). Der G ist über eine rote Ampel gefahren, daher kommt es zu einer Kollision der beiden PKW. Die Polizei wird gerufen und fertigt einen Unfallbericht. Bei den Gesprächen mit der Polizei stellt sich heraus, dass G nicht der Halter des Fahrzeugs ist, sondern der unbekannte Halter (H). Beide Fahrzeuge sind noch fahrtauglich.
Zunächst muss sich der Unfallgeschädigte fragen, gegen wen er überhaupt Ansprüche geltend machen kann.
Ansprüche bestehen gegenüber dem Fahrer, dem Halter und gegenüber der Versicherung.

Mehr lesen hier: https://goo.gl/XTMoik

Mangelhafte Arbeiten des Handwerkers im Baurecht: AbrechnungsverhältnisJeder Besitzer eines Eigenheims oder einer Eigent...
30/07/2018

Mangelhafte Arbeiten des Handwerkers im Baurecht: Abrechnungsverhältnis

Jeder Besitzer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung kennt das Problem. Ein Handwerker wird bestellt, um Arbeiten zu erledigen, es entstehen Streitigkeiten darüber, ob der Handwerker ordentlich gearbeitet hat.
Nicht selten ist eine Klärung eines solchen Konfliktes nicht ohne Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes zu erreichen, so dass sich dann häufig die Frage stellt, wer von wem was verlangen kann.
Grundsätzlich handelt es sich bei Leistungen, die ein Handwerker erbringt, gleich ob es sich dabei um das Anbringen einer einfachen Badezimmerarmatur, oder die Errichtung eines Einfamilienhauses handelt, um Leistungen, die im Rahmen eines so genannten Werkvertrages gemäß § 631 BGB f. erbracht werden. Charakteristisch für diesen Vertragstypus ist, dass sich der Handwerker/Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg einzustehen, d.h. eine Werkleistung grundsätzlich ohne Mängel abzuliefern hat.

Mehr lesen hier: https://goo.gl/WM1QEg

Adresse

KaiserStr. 61
Olpe
DORTMUND

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