28/02/2012
Wichtige Neuerungen bei befristeten Arbeitsverträgen
Befristungsketten verhindern
Neue Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes hat die rechtlichen Regelungen befristeter Arbeitsverträge verändert. Befristete Verträge stehen immer wieder vor Gericht: zum einen möchte der Arbeitnehmer eine dauerhafte Beschäftigung erreichen, auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber schwankenden Auftragslagen gerecht werden. Bisher wurde dies vor allem mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.
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Bisher regelte das Teilzeit - und Befristungsgesetz befristete Verträgen bis zu einer Dauer von zwei Jahren und befristeten Verträgen, bei denen das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre andauern soll unterschiedlich.
Zulässig sind befristete Verträge bis zu zwei Jahren, ohne dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss. Wenn mit dem gleichen Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, sind die befristeten
Arbeitsverträge nicht zulässig.
Dadurch ergeben sich in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Arbeitgeber müssen prüfen, ob irgendwann in der Vergangenheit mit dem Arbeitnehmer, mit dem ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen werden soll, bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies bedeutet mitunter einen hohen Aufwand und ist teilweise gar nicht mehr hinreichend sicher festzustellen.
Wird eine solche Vorbeschäftigung übersehen, besteht ein hohes Risiko. Denn dann ist die Befristung des Arbeitsvertrages unzulässig und der Arbeitsgeber muss damit rechnen, dass der Arbeitnehmer sich mit Erfolg auf ein Dauerarbeitsverhältnis beruft.
NEU
Hier hat das Bundesarbeitsgericht nun für eine Erleichterung gesorgt, in dem es entschieden hat, dass Arbeitverhältnisse, die mehr als drei Jahre zurückliegen, nicht mehr zur Unwirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung führen können. Diese zeitliche Begrenzung ist zu begrüßen, zumal damit dem Zweck der Regelung, der Verhinderung von „Befristungsketten“, noch ausreichend Rechnung getragen ist.
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Im Gegensatz zu befristeten Verträgen mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren bedürfen befristete Verträge mit einer längeren Dauer (Befristungsketten) eines sachlichen Grundes für die Befristung. Dadurch, dass dieser sachliche Grund einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, ist das Risiko für Arbeitgeber bei solch länger andauernden befristeten Arbeitsverhältnissen deutlich höher.
Obwohl der Gesetzgeber genau dies bezweckte, sind es oft die öffentlichen Arbeitgeber, die mit lang andauernden Kettenbefristungen auffallen. So auch im Falle einer Justizangestellten, die 11 Jahre lang mit 13 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt wurde und deren Arbeitsverhältnis nun aufgrund der letzten Befristung enden sollte. Die Justizangestellte klagte mit der Begründung, dass der genannte sachliche Grund einer „vorübergehenden Vertretung“ nach einer elfjährigen Beschäftigung tatsächlich gar nicht vorliegen könne.
NEU:
Zwar entschied der Europäische Gerichtshof, dass befristete Arbeitsverträge auch mehrfach hintereinander verlängert werden können, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt.Allerdings hat das Gericht auch gefordert, dass alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind und dass dabei auch die Zahl und die Gesamtdauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge zu berücksichtigen sind.
Das war bisher anders und bedeutet im Ergebnis eine Verschärfung zu der bisherigen Handhabung. Denn bislang wurde stets nur der letzte befristete Vertrag überprüft. Die davor in der Kette geschlossenen Verträge blieben außen vor. Nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird sich das nun ändern. Es müssen nun bei streitigen Befristungen mit Sachgrund bei der Prüfung, ob ein Missbrauch vorliegt, die Gesamtumstände und damit auch die vorangegangenen Verträge mit einbezogen werden.