09/09/2024
Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht - Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten.
1. Ich werde als Anwalt oft von Rechtsuchenden gefragt, ob ihr Rechtsproblem dem Bereich des Sozialrechts oder des Sozialversicherungsrechts zuzuordnen ist. Ich erlaube mir deshalb, in diesem Artikel, den Umfang des Rechtsgebiets "Sozialrecht" näher zu beschreiben.
2. Sozialrecht ist zunächst der Oberbegriff. Das Sozialversicherungsrecht ist lediglich ein Teilgebiet des Sozialrechts und regelt den gesamten Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Zum Sozialversicherungsrecht gehören also die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und die Pflegeversicherung.
3. Was fällt unter das Sozialrecht ? Wann haben Sie also ein sozialrechtliches Problem und benötigen einen Fachanwalt für Sozialrecht ? Die Fallauflistung ist nur exemplarisch. Ich schildere nur die Fälle, welche mir häufig als Mandat angetragen werden:
- Sozialgesetzbuch II (kurz SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende): Das Jobcenter zahlt kein Bürgergeld oder kürzt dieses aufgrund einer Sanktion. Das Jobcenter geht fälschlicherweise von einer Bedarfsgemeinschaft aus und will die Einkünfte des/der Mitbewohner(in) anrechnen. Die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit werden fehlerhaft angerechnet. Die Kosten der Unterkunft (kurz KdU) werden nach einer Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters auf ein unrealistisches Mietkostenniveau gekürzt. Diese Reduzierung der Kosten der Unterkunft ist sehr häufig nicht rechtmäßig. Wir leben derzeit in einem extrem angespannten Mietwohnungsmarkt. Sozialwohnungen sind nicht in ausreichender Anzahl vorhanden. Die Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters mit einem fiktiven „angemessenen Mietzins“ ist oft reines Wunschdenken.
- Sozialgesetzbuch III (kurz SGB III, Arbeitslosenversicherung): Die Agentur für Arbeit oder Arbeitsagentur (kurz AfA) zahlt das Arbeitslosengeld nicht in der zutreffenden Höhe aus, da das Bemessungsentgelt nicht korrekt ermittelt wurde. Die AfA verhängt ungerechtfertigte Sperrzeiten. Sehr beliebt ist die Sperrzeit wegen eines arbeitswidrigen Verhaltens und Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff Arbeitsverhältnis). Häufig wird auch eine Sperre wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung verhängt. Diese verhängten Sperren sind zum einen regelmäßig vermeidbar und zum anderen häufig rechtswidrig oder zumindest reduzierbar. Sperren werden reflexhaft verhängt (nach dem Motto: wer eine Abfindung erhält, der verdient auch eine Sperre des Arbeitslosengeldes). Die Arbeitsagentur ist ferner zuständig für die Feststellung einer Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten (s. dazu auch SGB IX).
- Sozialgesetzbuch V (kurz SGB V, gesetzliche Krankenversicherung): Die gesetzlichen Krankenkassen (immer bitte abgrenzen von der privaten Krankenversicherung – hier gilt Zivilrecht) verweigern die Auszahlung von Krankengeld; Das Krankengeld wird häufig fehlerhaft zu niedrig berechnet; Leider sehr häufig anzutreffen sind mittlerweile die Fälle, in denen Krankenkassen bei atypischen Geschehensabläufen den Versicherten zu Unrecht die Höchstbeitragsätze in der gesetzlichen Krankenversicherung abverlangen. Der Versicherte sieht sich dann innerhalb kürzester Zeit mit Beitragsforderungen in fünfstelliger Höhe und zusätzlichen Säumniszuschlägen konfrontiert. Leider reagieren Versicherte auf ungerechtfertigte Beitragsforderungen der Krankenkassen entweder gar nicht oder nicht in ausreichender Weise. Häufig warten Versicherte ab, bis die Vollstreckungsstelle entweder Vollstreckungsversuche unternimmt oder die Auszahlung des Krankengeldes verweigert wird. Bitte glauben Sie niemals, dass die Krankenkasse ihre Beitragsforderungen vergessen oder niederschlagen wird. Spätestens bei der nächsten Erkrankung wird Ihnen die Krankenkasse entgegenhalten, dass Ihr Anspruch auf Krankengeld ruht, solange offene Beitragsforderung bestehen.
- Sozialgesetzbuch VI (kurz SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung): Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führt Rentenberechnungen durch, obwohl der Versicherungsverlauf des Versicherten nicht vollständig und abschließend geklärt ist. Fordern Sie diesen Versicherungsverlauf bei der DRV an und füllen Sie vorhandene Lücken; Häufig werden nach Betriebsprüfungen selbständige Subunternehmer von der DRV als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte eingestuft. Der Unternehmer sieht sich dann mit fünfstelligen Beitragsnachforderungen und zusätzlichen Säumniszuschlägen konfrontiert; Ein rentenrechtlicher Dauerbrenner ist die Erwerbsminderungsrente. Diese wird als Teilerwerbsminderungsrente oder volle Erwerbsminderungsrente gewährt. In einigen Fällen (Geburtsdatum des Versicherten vor dem 02.01.1961) kommt auch eine Berufsunfähigkeitsrente in Betracht. In diesen Rechtsangelegenheiten gibt es hohes Streitpotential vor den Sozialgerichten. Regelmäßig lässt sich diese Rentenart nur mit mehreren medizinischen Gutachten erstreiten.
- Sozialgesetzbuch VII (kurz SGB VII, gesetzliche Unfallversicherung): Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erkennen häufig einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall des Versicherten nicht an; Das Verletztengeld wird häufig fehlerhaft berechnet; Die Kausalität von Gesundheitsfolgeschäden wird bestritten und keine Verletztenrente gewährt. In diesen Rechtsangelegenheiten gibt es ein hohes Streitpotential vor den Sozialgerichten. Die Einholung mehrerer medizinischer Gutachten ist der Regelfall.
- Sozialgesetzbuch VIII (kurz SGB VIII): Das Jugendamt und Landesjugendamt sind hierfür zuständig. Das SGB VIII regelt die Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sowie deren Eltern und Personensorgeberechtigte, die ihren tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ich bearbeite keine Fälle aus dem SGB VIII, deshalb kann ich keine Problemkonstellationen benennen.
- Sozialgesetzbuch IX (kurz SGB IX, Schwerbehindertenrecht): Das Versorgungsamt ist zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Leider ignoriert das Versorgungsamt häufig den tatsächlichen Gesundheitszustand des Antragstellers, da Atteste der behandelnden Ärzte des Antragstellers nicht eingeholt oder einfach fehlerhaft bewertet werden. Der Grad der Behinderung wird deshalb regelmäßig unter dem gewünschten Schwellenwert von 50 v.H. eingeordnet. In diesen Rechtsangelegenheiten gibt es ein hohes Streitpotential vor den Sozialgerichten. Die Einholung mehrerer medizinischer Gutachten ist der Regelfall. Das SGB IX regelt ferner den gesamten Bereich der Rehabilitation (medizinische und berufliche Rehabilitation) und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland. Zuständig sind regelmäßig die erstangegangenen Sozialversicherungsträger (z.B. Rentenversicherung, Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Integrationsämter usw).
- Sozialgesetzbuch XI (kurz SGB XI, gesetzliche Pflegeversicherung): Zuständig für das Pflegeversicherungsrecht sind die gesetzlichen Pflegekassen (regelmäßig sind diese bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse mit integriert). Häufig erhält der Versicherte oder seine Pflegeperson nach einem Besuch beim behandelnden Arzt den Ratschlag, einen Antrag bei seiner Pflegekasse auf Feststellung eines Pflegegrades einzureichen. Die Begutachtung wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse/Pflegekasse durchgeführt. Häufig erfolgt nur eine nicht ausreichende Begutachtung nach Aktenlage. Häufig entspricht die Begutachtung nicht einmal ansatzweise der anzutreffenden Pflegesituation. Auch in diesen Rechtsangelegenheiten gibt es ein sehr hohes Streitpotential vor den Sozialgerichten. Die Einholung eines objektiven Pflegegutachtens durch das Sozialgericht ist der Regelfall.
- Sozialgesetzbuch XII (kurz SGB XII, Sozialhilferecht): Zuständig für das SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe (Sozialamt). Dieser kümmert sich um folgende Rechtsangelegenheiten: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen.
- Sozialgesetzbuch XIV (kurz SGB XIV, soziales Entschädigungsrecht): Träger des Soziales Entschädigungsrechts sind die Versorgungsämter und Landesversorgungsämter. Unter das soziale Entschädigungsrecht fallen z.B. das Soldatenversorgungsgesetz im Falle einer Wehrdienstbeschädigung, Bundesversorgungsgesetz = Kriegsopferversorgung zweiter Weltkrieg,
Zivildienstgesetz (ZDG) = Versorgung der Zivildienstleistenden im Falle einer Zivildienstschädigung, Häftlingshilfegesetz (HHG), Strafrechtliches Rehabilitationsgesetz (StrRehaG), Verwaltungsrechtliches Rehabilitationsgesetz (VwRehaG), Erstes und zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (SED-UnrBerG), Opferentschädigungsgesetz (OEG) = Entschädigung für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten, Infektionsschutzgesetz (IfSG) = Entschädigung für Impfschäden aufgrund von Schutzimpfungen, Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG), Unterstützungsabschlussgesetz (UntAbschlG). Fälle in diesem Bereich sind eher selten, da den der Bevölkerung meistens die Kenntnis von derartigen Anspruchsgrundlagen fehlt.
4. Sollte ihr Fall den obengenannten Sozialgesetzbücher zuzuordnen sein, dann ergehen auf Ihren Antrag zunächst ein gewährender oder (teil-)ablehnender Bescheid. Gegen ablehnende Bescheide können Sie mit einer Frist von einem Monat einen Widerspruch erheben. Wurde die Rechtsbehelfsbelehrung vergessen oder ist diese fehlerhaft, dann beträgt die Widerspruchsfrist sogar ein Jahr. Auf den Widerspruch ergeht entweder ein abhelfender oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid. Gegen ablehnende Widerspruchsbescheide können Sie mit einer Frist von einem Monat eine Klage zum Sozialgericht erheben. Es folgen weitere Instanzen (Landessozialgericht, Bundessozialgericht)
5. In Deutschland gilt freie Anwaltswahl. Sie suchen sich also den Anwalt Ihrer Wahl aus. Von der Rechtsschutzversicherung vorgeschlagene Kooperationsanwälte sind für die Rechtsschutzversicherung regelmäßig günstiger. Ob diese Kooperationsanwälte die nötige Expertise haben, ist dann häufig nebensächlich. Es liegt an Ihnen, ob Sie einen vorgeschlagenen Kooperationsanwalt auch aufsuchen. Rechtssuchende, die eine Rechtsschutzversicherung mit Berufsrechtsschutz und Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung schon im Widerspruchsverfahren haben, können den Anwalt schon im Widerspruchsverfahren einschalten (empfehlenswert). Hier muss lediglich die Selbstbeteiligung veranschlagt werden (regelmäßig zwischen 150-250 €). Alle anderen Rechtssuchenden sollten sich beim Anwalt einen Kostenvoranschlag einholen.
6. Ausnahmefälle: Auch Rechtssuchende mit privater Pflegeversicherung landen beim Sozialgericht. Allerdings gelten hier andere Verfahrensvorschriften. Kindergeld ist regelmäßig Steuerrecht. Es sei denn das BKKG ist einschlägig, dann gilt Sozialrecht.
Weitergehende Informationen finden Sie hier: https://www.ra-sehn.de/sozialrecht-mannheim/