28/04/2023
⚠️ Auf Parkplätzen gilt kein „rechts vor links“ ⚠️
Der BGH hat es nun höchstrichterlich geklärt: Wenn die Vorfahrt nicht explizit geregelt ist, gilt kein „rechts vor links“. Autofahrer und Autofahrerinnen müssen sich dann untereinander verständigen. Es sei sicherer, wenn sie aufeinander Rücksicht nehmen und sich im Einzelfall über die Vorfahrt verständigen, entschied der BGH.
In dem Fall ging es um zwei Autofahrer, die auf einem Parkplatz in einem Kreuzungsbereich von zwei Fahrgassen kollidiert waren. Wegen eines Sattelzuges konnten sie sich nicht rechtzeitig sehen. Der Kläger kam von rechts und war der Meinung, dass das Gebot „rechts vor links“ gelte und er nicht haften müsse. Der BGH entschied aber anders. Eine Anwendung der „Rechts-vor-links“-Regelung aus § 8 StVO gelte nicht, da es sich bei den Fahrgassen auf dem Parkplatz nicht um eine „Kreuzung“ handle. Denn eine Kreuzung liege nur vor, wenn sich „zwei Straßen“ schnitten. An diesem Straßencharakter fehle es auf einem Parkplatz jedoch, so der Bundesgerichtshof.
Eine sehr interessante Entscheidung, die sicherlich viele Autofahrer und Autofahrerinnen erst einmal verinnerlichen müssen. Wir können nur raten, auch auf Parkplätzen vorausschauend zu fahren und die Augen offen zu halten.