08/04/2026
In vielen HR-Abteilungen taucht aktuell ein Problem auf, das schnell unterschätzt wird: Entgeltfortzahlung wird geleistet und erst später entsteht der Verdacht, dass eigentlich gar kein Anspruch (mehr) bestand.
Was zunächst wie ein administratives Thema wirkt, hat es juristisch in sich. Gerade bei längeren Krankheitsverläufen kann es vorkommen, dass mehrere Erstbescheinigungen vorliegen oder ein Arztwechsel stattfindet, ohne dass dies über die eAU klar erkennbar ist. Auch Auskünfte der Krankenkasse vermitteln häufig mehr Sicherheit, als sie tatsächlich bieten.
Die naheliegende Reaktion ist dann oft: „Das holen wir uns zurück.“ Doch genau hier liegt die Herausforderung. Denn im Zweifel liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Es reicht nicht, Zweifel zu haben. Vielmehr muss konkret nachgewiesen werden, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand.
Hinzu kommt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin einen hohen Beweiswert hat. Sie einfach in Frage zu stellen, gelingt in der Praxis nur selten. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob tatsächlich eine neue Erkrankung vorliegt oder ob es sich um eine Fortsetzung desselben Verhinderungsfalls handelt. Genau diese Abgrenzung ist jedoch oft kaum möglich, da relevante Gesundheitsinformationen aus Datenschutzgründen nicht zugänglich sind.
Unterm Strich zeigt sich: Eine Rückforderung ist rechtlich alles andere als ein Selbstläufer. Ohne belastbare Grundlage wird es schwierig, Ansprüche durchzusetzen.
Für die Praxis bedeutet das: Gerade bei längeren oder unterbrochenen Krankheitsverläufen lohnt sich ein genauer Blick. Verlassen Sie sich nicht blind auf externe Auskünfte, sondern sorgen Sie frühzeitig für Klarheit im Austausch mit dem Arbeitnehmer. Und vor allem: Zahlen Sie nicht automatisch weiter, ohne den Anspruch kritisch zu prüfen.