Rechtliche Betreuungen (BGB)

Rechtliche Betreuungen (BGB) Informationen zum Betreuungsrecht
Rechtliche Betreuung statt Entmündigung
Rechtsfürsorge
Rechtlicher Betreuer (BGB)
André Krüger
Berufsbetreuer aus Gera

Rechtliche Betreuung für Volljährige

Der Mensch im Mittelpunkt

André Krüger Rechtliche Betreuungen (BGB)
in - Thüringen -
Verfahrenspfleger in Betreuungsverfahren
Mitglied im Betreuungsgerichtstag e.V. Interdisziplinärer Fachverband im Betreuungswesen..
Bürgerliches Gesetzbuch in der seit 1.1.2023 geltenden Fassung
Titel 3
Rechtliche Betreuung (§§ 1814 -

1881)

https://dejure.org/gesetze/BGB_ab_01.01.2023..
Rechtliche Betreuung statt Entmündigung............................................................
Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an gewährleisten. ............................................................
Die (rechtliche) Betreuung ist ... eine rechtsfürsorgerische Einrichtung (vgl BGH vom 2.12.2010 - III ZR 19/10 - FamRZ 2011, 293). Ihrem Wesen nach ist sie eine bürgerlich-rechtlich geregelte gesetzliche Vertretung (vgl. BayObLGZ 1998, 44/45). Ausdrücklich besagt der Wortlaut im BGB, dass durch die (rechtliche) Betreuung die Angelegenheiten des Betreuten in rechtlicher Hinsicht zu besorgen sind.

22/04/2026
22/04/2026

🔹Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Die Empfehlungen (DV 12/25) wurden am 25. März 2026 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
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🔹Gemeinsam stark.Wir engagieren uns für die Rechte betreuter Menschen.Was ist der Betreuungsgerichtstag (BGT)?Der Betreu...
10/04/2026

🔹Gemeinsam stark.
Wir engagieren uns für die Rechte betreuter Menschen.

Was ist der Betreuungsgerichtstag (BGT)?
Der Betreuungsgerichtstag ist ein Fachverband, der die Zusammenarbeit aller am betreuungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten fördert – von der Justiz über Berufsbetreuer*innen, Vereine und Behörden bis hin zu Wissenschaft, Politik und Ministerien.

Unser Ziel ist es, die Qualität der rechtlichen Betreuung und der Vorsorgevollmacht durch gemeinsames fachübergreifendes Handeln kontinuierlich zu verbessern.

Im Mittelpunkt steht dabei immer der betreute Mensch – sein Recht auf Selbstbestimmung und darauf, sein Leben so zu gestalten, wie er es möchte.

Betreuungsgerichtstag e.V.

Der Betreuungsgerichtstag ist ein interdisziplinärer Fachverband im Betreuungswesen. Der Name bis 2010 war Vormundschaftsgerichtstag. Mitglieder sind Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte, Mitarbeiter von Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen, ehrenamtliche und freiberufliche Betreuer, Ärzte...

🔹Visitenkarte "Meine Rechte"Hier sind wichtige Informationen zum Betreuungsrecht zusammengestellt.Hier gibt es Broschüre...
10/04/2026

🔹Visitenkarte "Meine Rechte"

Hier sind wichtige Informationen zum Betreuungsrecht zusammengestellt.
Hier gibt es Broschüren zum Download, kurze Videos und weitere hilfreiche Materialien.

Visitenkarte
Die Visitenkarte kann von Menschen mit rechtlicher Betreuung bei Banken, Personen im Gesundheitswesen und Behörden vorgelegt werden, wenn ihre Rechte verletzt werden. Auf der Visitenkarte befindet sich ein QR-Code, welcher die Personengruppen über die aktuelle Rechtslage informiert.

Betreuungsrecht – Broschüren des BMJV
Die Broschüren des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz enthalten wichtige Informationen über rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht.

Selbstvertreter*innen finden hier viele hilfreiche Informationen. Über die Zeitschrift Info-Blatt und viele andere Themen.

🔹Hilferuf von Helfern: Betreuer können nicht in Rente gehen23.12.2025 Karola Bergmann möchte in Rente gehen. Im Auftrag ...
25/12/2025

🔹Hilferuf von Helfern: Betreuer können nicht in Rente gehen
23.12.2025

Karola Bergmann möchte in Rente gehen.
Im Auftrag des Amtsgericht Celle kümmert sie sich jedoch um die Angelegenheiten von 28 Menschen, die ihre Geschäfte nicht selbst regeln können.
Wer diese Betreuung künftig übernimmt, ist bislang unklar. Eine Nachfolge ist nicht in Sicht.

Trotz klarer Rechtslage:
• Behörden lassen Betreuer offenbar häufig hängen

Karola Bergmann möchte in Rente gehen. Im Auftrag des Amtsgericht Celle kümmert sie sich jedoch um die Angelegenheiten von 28 Menschen, die ihre Geschäfte nicht selbst regeln können. Wer diese Betreuung künftig übernimmt, ist bislang unklar. Eine Nachfolge ist nicht in Sicht.

17/12/2025

🔷 Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Pressemitteilung Nr. 99/2025 vom 4. November 2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt.

Die Beschwerdeführenden Fachärztinnen und Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin – wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c IfSG.
Darin regelt der Bundesgesetzgeber unter anderem, anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen – also im Fall einer sogenannten Triage – zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare Krankheit jedenfalls mitverursacht ist.

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c IfSG.

Beschluss vom 23. September 2025 - 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23

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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nicht...

20/11/2025

🔷 Wenn in einem Unterbringungsverfahren dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Unterbringungssache

🔹 FamFG §§ 37 Abs. 2, 321 Abs. 1

Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage erfordert nach § 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.
Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Betroffene vor der Entscheidung nicht nur im Besitz des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist, sondern auch ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Anderes gilt auch nicht deshalb, weil das Gutachten bei der Anhörung eingehend mit dem Betroffenen erörtert worden sein mag.

Bundesgerichtshof
Az. XII ZB 295/25
Beschluss vom 3. September 2025

🔷 PatientenverfügungIm klinischen Alltag treten immer wieder Situationen auf, in denen Menschen plötzlich nicht mehr in ...
08/11/2025

🔷 Patientenverfügung

Im klinischen Alltag treten immer wieder Situationen auf, in denen Menschen plötzlich nicht mehr in der Lage sind, selbstbestimmt Entscheidungen über ihre medizinische Behandlung zu treffen.

Ein schwerer Unfall, ein Schlaganfall oder eine fortschreitende Erkrankung – all das kann dazu führen, dass Betroffene ihren Willen nicht mehr äußern können.
Gerade in solchen Momenten ist es entscheidend, zu wissen, was die betroffene Person gewollt hätte.

Doch ohne eine schriftlich dokumentierte Willensbekundung, etwa in Form einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, ist dies für Angehörige und das medizinische Personal oft nur schwer nachvollziehbar.
Es bleibt unklar, welche Maßnahmen im Sinne des Betroffenen wären – ob lebensverlängernde Behandlungen gewünscht sind oder nicht, und wie intensiv medizinisch und pflegerisch eingegriffen werden soll.

Landesärztekammer Thüringen (Mai 2025)
🔹 Muster Patientenverfügung Word und PDF hier:

Patientenverfügung Im klinischen Alltag treten immer wieder Situationen auf, in denen Menschen plötzlich nicht mehr in der Lage sind, selbstbestimmt Entscheidungen über ihre medizinische Behandlung zu treffen. Ein schwerer Unfall, ein Schlaganfall oder eine fortschreitende Erkrankung – all das ...

♦️Seit Oktober Pflicht: Banken gleichen Name und IBAN bei Überweisungen ab Das Wichtigste in Kürze:♦️Ab 9. Oktober 2025 ...
05/11/2025

♦️Seit Oktober Pflicht: Banken gleichen Name und IBAN bei Überweisungen ab

Das Wichtigste in Kürze:

♦️Ab 9. Oktober 2025 ist der Abgleich von Name und IBAN in der EU bei fast allen SEPA-Überweisungen Pflicht.

♦️Kleine Schreibfehler sind meist kein Problem, größere Abweichungen führen zu Warnhinweisen.

♦️Wer trotz Warnung überweist, trägt selbst das Risiko.

♦️Ziel ist es, Betrugsmaschen, vor allem gefälschte Rechnungen oder unseriöse Geldanlagen, zu verhindern.

Verbraucherzentrale NRW e.V.
👉

Ab 9. Oktober 2025 müssen Banken und Sparkassen prüfen, ob Name und IBAN bei Überweisungen zusammenpassen. Ziel ist mehr Sicherheit für Kund:innen und Schutz vor Rechnungsbetrug. Damit wird EU-weit eine Gesetzeslücke geschlossen. Für Kund:innen bedeutet das: mehr Schutz, aber auch mehr Eigenve...

05/11/2025
22/10/2025

🔹Der Interessenkonflikt zwischen Betroffenem und Betreuer
BGB §§ 1789 Abs. 2, 1815, 1817, 1868 • Ergänzungsbetreuer

Seit der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist die isolierte gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers wegen erheblichen Interessengegensatzes nicht mehr zulässig. § 1789 Abs. 2 BGB ist nicht analog anwendbar.

Das Bestehen eines Interessenkonflikts zwischen Betroffenem und Betreuer ist bei der Erstanordnung der Betreuung zu berücksichtigen und kann Grund zur Anordnung einer geteilten Mitbetreuung nach § 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB geben. Diese kann auch nachträglich im Wege der teilweisen Entlassung des Betreuers nach § 1868 Abs. 1 BGB und der Bestellung eines weiteren Betreuers erfolgen.

Die Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker löst für sich genommen noch keine Notwendigkeit einer gesonderten Bestellung eines weiteren Betreuers aus.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2025 – XII ZB 157/24

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